Schuldzinsenabzug und Unterentnahmen vor 1999

Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG für den Veranlagungszeitraum 2001 sind Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 außer Acht zu lassen. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 gebietet, in dem ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand „0 DM“ auszugehen. § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Schuldzinsenabzug und Unterentnahmen vor 1999

Gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG (i.V.m. § 7 GewStG) sind Schuldzinsen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Gemäß § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 ist § 4 Abs. 4a EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bleiben Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre unberücksichtigt. Nach Wortlaut und Sinn und Zweck der genannten Regelungen ist allein entscheidend, ob in den nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahren Über- und Unterentnahmen getätigt wurden. In früheren Zeiträumen getätigte Über- und Unterentnahmen bleiben unberücksichtigt. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG und entspricht dem Gesetzeszweck. Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum StÄndG 2001 vom 07.09.20011 sei der Schuldzinsenabzug durch die Neuregelung des § 4 Abs. 4a EStG auf eine neue Grundlage gestellt worden. Über- und Unterentnahmen seien als integrierter Bestandteil der Neuregelung erst ab 1999 zu ermitteln. Eine Berücksichtigung von Über- und Unterentnahmen früherer Jahre würde zudem auf erhebliche rechtliche und praktische Bedenken stoßen2.

Der Umstand, dass die Zinsen zur Finanzierung betrieblicher Vorgänge (Erwerb von Umlaufvermögen) angefallen sind, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist der Tatbestand des § 4 Abs. 4a EStG zweistufig zu prüfen: Auf der ersten Stufe ist die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen nach den vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätzen zu beurteilen; auf der zweiten Stufe ist weiter zu prüfen, welche der betrieblich veranlassten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen und daher nach § 4 Abs. 4a EStG nur in beschränktem Umfang abziehbar sind3.

Das BFH-Urteil in BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504 betrifft den Veranlagungszeitraum 1999, also ein Jahr, für das die Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 zur Bestimmung des „Startkapitals“ noch nicht vorhanden war; dieses Urteil ist daher für das Streitjahr nicht einschlägig. In dieser Entscheidung wird ausdrücklich festgestellt, dass lediglich in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 ein Unterentnahmevortrag aus der Zeit vor 1999 zu berücksichtigen sei. Der Wortlaut des § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG 1999 und die damalige Anwendungsregelung in § 52 Abs. 11 EStG 1999 gäben keinen Hinweis, dass die Berechnung der saldierten Über- und Unterentnahmen am 1. Januar 1999 beginnen solle. Indes hat der Gesetzgeber mit dem StÄndG 2001 die Unsicherheit bezüglich des „Startkapitals“ beseitigt, indem er der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 11 EStG einen Satz 2 hinzugefügt hat.

Für eine Gesetzesauslegung, nach der das zum 01.01.1999 bestehende positive Kapitalkonto in die Berechnung einzubeziehen sei, ist kein Raum. Die vorgeschlagene Beschränkung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG auf Überentnahmen entspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift und kommt nicht in Betracht. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Neuregelung, alte Über- und Unterentnahmen gleichermaßen nicht zu berücksichtigen. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nach der Konzeption des Gesetzes das gesamte Eigenkapital eines Betriebs zu berücksichtigen sei. Daraus folgt aber entgegen der Auffassung der Klägerin- nicht, dass der Zweck der Regelung unbedingt verlangt, auch das zum Zeitpunkt der Einführung vorhandene Eigenkapital zwingend zu berücksichtigen. Vielmehr legt § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG den zeitlichen Rahmen fest, für den das Eigenkapitalmodell zur Anwendung gelangt. Danach kommt es allein entscheidend auf Vorgänge in nach dem Wirtschaftsjahr 1998 beginnenden Wirtschaftsjahren an.

Weiterlesen:
Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung

§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 ist umstritten. Das Finanzgericht Münster4 hält die Regelung für verfassungsgemäß; diese Auffassung wird von einem Teil der Literatur geteilt5. Demgegenüber wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, die Anwendung der Startguthaben-Null-Regelung in Fällen bestehender Unterentnahmen (Regelfall: positives Kapitalkonto zu Beginn des Wirtschaftsjahrs 1999) sei verfassungswidrig; es handele sich um eine unzulässige unechte Rückwirkung sowie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG6.

§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001, der anordnet, dass Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre (das sind die, die vor dem 1. Januar 1999 endeten)) unberücksichtigt zu bleiben haben, verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“). Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Erst mit der Verkündung, das heißt, mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird7.

Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor.

Eine solche unechte Rückwirkung ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts8 nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.

Weiterlesen:
Aufnahme neuer Gesellschafter gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter

Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind gegeneinander abzuwägen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt9.

§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 entfaltet keine unzulässige Rückwirkung. Soweit die Regelung an in der Vergangenheit verwirklichte Umstände anknüpft und daher eine unechte Rückwirkung gegeben ist, ist diese im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine echte Rückwirkung ist in Bezug auf das Streitjahr 2001 nicht gegeben, weil es nach der Rechtsprechung des BVerfG insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ankommt10. Die Einkommensteuerschuld entsteht gemäß § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums und damit gemäß § 25 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Kalenderjahrs. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Gewerbesteuer (§§ 14 Satz 2, 18 GewStG). Demgegenüber wurde das StÄndG 2001 bereits am 22.12.2001 und damit vor dem Jahresende 2001 verkündet.

Allerdings liegt in Bezug auf das Streitjahr 2001 eine unechte Rückwirkung darin, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Betrags der nicht abziehbaren Schuldzinsen zulasten des Steuerpflichtigen den Ansatz von Unterentnahmen, die in der Zeit bis einschließlich dem Wirtschaftsjahr 1998 entstanden sind, untersagt. Er geht stattdessen stets von einem Startkapital von 0 DM aus. Damit weicht der Gesetzgeber ab dem Wirtschaftsjahr 2001 von der für die Wirtschaftsjahre 1999 und 2000 gegebenen Rechtslage ab. Für diese hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass in der Zeit bis einschließlich dem Wirtschaftsjahr 1998 entstandene Unterentnahmen zu berücksichtigen sind11.

Soweit der Gesetzgeber durch die Neuregelung im StÄndG 2001 die Erwartung enttäuscht hat, im Rahmen der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen würde es bei der Berücksichtigung von diesen Unterentnahmen verbleiben, ist die Neuregelung mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar. Das Vertrauen der Kläger in den Fortbestand der früheren Rechtslage genießt keinen überwiegenden Schutz.

Die Frage, ob Über- und Unterentnahmen aus vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahren bei der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen zu berücksichtigen seien (sog. „Startkapital“), war schon bei Einführung der Vorschrift im Jahr 1999 umstritten12, so dass bereits mangels einer eindeutigen Rechtslage kein Vertrauen begründet werden konnte.

Die „verspätete Übergangsregelung“ ist zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich. Die Regelung, von einem Startkapital von 0 DM auszugehen, verhindert, dass im Einzelfall die Kapitalentwicklung eines Unternehmens weit in die Vergangenheit zurückverfolgt werden muss. Ohne zeitliche Begrenzung der Kapitalermittlung wären für alle Beteiligten erhebliche praktische Probleme entstanden, da die Bilanzdaten der (weiteren) Vergangenheit (bis hin zum Zeitpunkt der Betriebseröffnung) in vielen Fällen nicht mehr zu ermitteln gewesen wären.

Weiterlesen:
Der nicht steuerbare Immobilienverkauf - und die nachträglichen Schuldzinsen

Gegen eine unbegrenzte rückwirkende Berücksichtigung von Entnahmen spricht auch der Umstand, dass sog. Überschussrechner (Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG) in vielen Fällen benachteiligt würden, weil sie in der Vergangenheit nicht zu entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet waren und dementsprechend auch keine Aufzeichnungen geführt hatten.

Schließlich ist die Regelung „zweischneidig“; sie betrifft sowohl Steuerpflichtige mit einem Unterentnahmebestand als auch solche Steuerpflichtige, die einen Überentnahmebestand angesammelt haben; § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 behandelt Unter- und Überentnahmen gleich.

Die in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG getroffene Regelung ist verhältnismäßig und zumutbar. Im Hinblick auf die Zweischneidigkeit der Regelung und die drohende Ungleichbehandlung von bilanzierenden Steuerpflichtigen und Überschussrechnern ist die Entscheidung des Gesetzgebers, mit der Einführung einer grundlegenden Neuregelung auch die Berechnung der relevanten Größen neu zu beginnen, eine vertretbare Maßnahme. Hätte der Gesetzgeber positives Altkapital berücksichtigt, hätten zudem die Unternehmen, die ihren Betrieb erst zum 1. Januar 1999 eröffnet hätten, ihrerseits einen (dauerhaften) Startvorteil der Altbetriebe geltend machen können.

Bei Abwägung all dieser Aspekte ist die gesetzgeberische Entscheidung, einer neuen Regelung, die auf einem neuen gesetzgeberischen Konzept beruht, nur neu verwirklichte Sachverhalte zugrunde zu legen, auch unter Aspekten des Vertrauensschutzes, soweit damit nicht in geschützte Vermögenspositionen eingegriffen wird, nicht zu beanstanden.

Die Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass jeder Inländer nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gleichmäßig zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben herangezogen wird13. Die Freiheit des Gesetzgebers ist durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit begrenzt. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während in vertikaler Richtung die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss.

Vor dem Hintergrund der Einführung einer neuen Konzeption zur Begrenzung des Schuldzinsenabzugs (sog. Eigenkapitalmodell) hat die Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 die Funktion, einen klaren Schnitt zu ziehen und der Anwendung der Neuregelung nur neue Sachverhalte zugrunde zu legen. Im Fall der Einführung grundlegender Neugestaltungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Anwendung der Neuregelung auf die im zeitlichen Geltungsbereich der neuen Normen verwirklichten Sachverhalte zu begrenzen; Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre dürfen unberücksichtigt bleiben. Dass sich bei einer Neuregelung immer übergangsbedingte Zäsuren und stichtagsbedingte Härten ergeben können, ist in der Natur der Sache begründet; jede Neuregelung führt gegenüber der Altregelung zu einer Ungleichbehandlung.

Der Gesetzgeber war demzufolge nicht verpflichtet, die vor dem 1. Januar 1999 bestehenden unterschiedlichen Verhältnisse zu berücksichtigen; er brauchte nicht danach zu unterscheiden, ob positive oder negative Eigenkapitalbestände vorhanden waren, sondern durfte anordnen, dass sich die Neuregelung lediglich auf neue Sachverhalte erstreckt. Verfassungsrechtlich besteht kein Anspruch auf Fortführung bestehender Umstände in Zusammenhang mit der Einführung einer Neuregelung.

Weiterlesen:
Vermietung eines teilweise selbstbewohnten Hauses - und der Schuldzinsenabzug

Der Gesetzgeber kann nach Maßgabe des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit in bestimmten Fällen auch Umstände der Vergangenheit berücksichtigen; ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht aber weitgehend in seinem Ermessen. So wäre im Streitfall möglicherweise auch eine Regelung denkbar gewesen, die die in der Vergangenheit begründete „Störerqualität“ berücksichtigte; dazu verpflichtet war der Gesetzgeber aber nicht. Auf jeden Fall besitzen die von der Klägerin vorgetragenen Argumente nicht ein solches Gewicht, dass sie den Bundesfinanzhof selbst bei denkbaren gesetzgeberischen Alternativen- von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugen könnten.

Auch der Grundsatz der Folgerichtigkeit ist nicht verletzt. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Das gleichheitsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt die Befugnis des (Steuer-)Gesetzgebers, die zentralen Fragen gerechter Belastungsverteilung weitgehend ungebunden zu entscheiden14.

Die Ausübung der gesetzgeberischen Freiheit verlangt ein hinreichendes Maß an Rationalität und Abgewogenheit. Soweit darüber hinaus „überzeugende“ dogmatische Strukturen durch eine systematisch konsequente und praktikable Tatbestandsausgestaltung entwickelt werden müssen, bleibt dies der Gesetzgebung und der Fachgerichtsbarkeit überlassen. Es ist nicht Aufgabe des BVerfG, die „Richtigkeit“ von Lösungen komplexer dogmatischer Streitfragen, wie sie für manche Bereiche des Steuerbilanzrechts, etwa für den Bereich der Rückstellungen typisch sind, zu kontrollieren und zu gewährleisten15.

Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung.

Diese Grundsätze werden von der Neuregelung beachtet. Insbesondere hat der Gesetzgeber durch die Schaffung von § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG nicht gegen die von ihm in § 4 Abs. 4a EStG getroffene Grundentscheidung verstoßen, die beschränkte Abziehbarkeit von Schuldzinsen davon abhängig zu machen, dass der Unternehmer wegen Überentnahmen die Finanzierung betrieblicher Aufwendungen mittels verzinslicher Kredite verursacht hat. Vielmehr knüpft die Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG an diese Konzeption an. Sie beschränkt lediglich dieses sog. Eigenkapitalmodell auf Vorgänge, die erst ab dem Beginn des Geltungsbereichs der gesetzlichen Neuregelung des § 4 Abs. 4a EStG verwirklicht worden sind und klammert damit zugunsten und zulasten der betroffenen Steuerpflichtigen Eigenkapitalveränderungen früherer Zeiträume aus. Damit ergänzt der Gesetzgeber sein Eigenkapitalmodell aus Gründen der Praktikabilität dahingehend, dass in der Vergangenheit liegende Umstände unberücksichtigt bleiben sollen. Dies ist jedenfalls dann nicht sachwidrig, wenn sich die Anwendungsregelung wie hier auf eine völlig neue Konzeption der Beschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs bezieht. Dieser völlig neue gesetzgeberische Ansatz rechtfertigt es, in der Vergangenheit liegende Umstände außen vor zu lassen und die Neuregelung nur auf Sachverhalte zu erstrecken, die vom Steuerpflichtigen im zeitlichen Geltungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG verwirklicht worden sind. Dies gilt umso mehr dann, wenn die Gleichbehandlung von bilanzierenden Steuerpflichtigen auf der einen Seite und Überschussrechnern auf der anderen Seite nur durch einen Neuanfang erreicht werden kann.

Weiterlesen:
Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs - und der untaugliche Zeugenbeweis

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber mit der „Startguthaben-Null-Regelung“ nicht die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten.

Der Gesetzgeber ist zur Vereinfachung und Typisierung befugt; jede gesetzliche Regelung muss mehr oder weniger verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Gesetzgeber darf für eine gesetzliche Typisierung aber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen16.

Steuergesetze, die in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten nicht nur des einzelnen Falles, sondern ggf. auch ganzer Gruppen vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die verwaltungstechnischen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht davon ausgegangen, dass deutsche Unternehmen generell einen Kapitalstand von 0 DM aufweisen; er hat der Regelung auch keinen „empirischen Realtypus“ zugrunde gelegt17. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die „Abschneidung der Unterentnahmen“ gerade diejenigen Unternehmer „bestraft“ würden, die sich in der Vergangenheit entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers verhalten hätten18.

Die „Startguthaben-Null-Regelung“ will vielmehr gerade die Verhältnisse der Vergangenheit unberücksichtigt lassen und beabsichtigt einen Neuanfang. Sie hat den legitimen Zweck, mit der Einführung der Neuregelung die Berechnung der nunmehr relevanten Über- und Unterentnahmen neu zu beginnen. Die völlige Systemumstellung sowie Gründe der Praktikabilität und der Gleichbehandlung rechtfertigen eine Zäsur zum Jahreswechsel 1998/199919.

Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 keine bereits bestehende geldwerte Position des Steuerpflichtigen beeinträchtigt. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 200920 zugrunde lag. Nach Auffassung des BVerfG war es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass die Übergangsregelungen vom körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei einzelnen Unternehmen zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führten, der bei einer anderen Ausgestaltung des Übergangs ohne Abstriche an den gesetzgeberischen Zielen hätte vermieden werden können. Mit dem Untergang von Körperschaftsteuerminderungspotential würden unter altem Recht erzielte und nach der Systemumstellung ausgeschüttete Gewinne im Ergebnis aber höher als mit den vorgesehenen 30 % belastet. Im Unterschied dazu bewirkt die Neuregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 keine nachträgliche Höherbesteuerung alter Sachverhalte. Nach der in Wirtschaftsjahren bis 1998 geltenden Rechtslage war die Höhe des jeweiligen Kapitalkontos für den betrieblichen Schuldzinsenabzug nicht relevant. Durch die Einführung des Startguthabens „0 DM“ zu Beginn des Wirtschaftsjahrs 1999 hat der Gesetzgeber daher nicht in eine bereits vorhandene geldwerte Position des Steuerpflichtigen eingegriffen.

Weiterlesen:
Bürgschaft, Grundschuld - und die Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme

Dem Beschluss des IV. Senats des Bundesfinanzhofs vom 21.05.201021, in dem ernstliche Zweifel daran geäußert werden, dass Über- und Unterentnahmen im ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr stets von einem Jahresanfangsbestand von 0 DM aus zu ermitteln sind, und der noch auf der Grundlage der alten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichs zur unechten Rückwirkung ergangen ist, kann sich der hier entscheidende X. Senat des Bundesfinanzhof aus den dargelegten Gründen nicht anschließen. Im Übrigen hat der IV. Senat ausdrücklich betont, dass seine Entscheidung die Hauptsache nicht präjudiziere.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Mai 2012 – X R 30/06

  1. BT-Drucks 14/6877, S. 28[]
  2. zur Entwicklung der Regelungen zur Begrenzung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs vgl. auch BFH, Urteil vom 23.03.2011 – X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753[]
  3. BFH, Urteile in BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504; vom 03.03.2011 – IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688[]
  4. FG Münster, Urteil vom 10.02.2005 – 8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177, rkr.[]
  5. Schmidt/Heinicke, EStG, 31. Aufl., § 4 Rz 530; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 627[]
  6. vgl. z.B. Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach HHR, § 4 EStG Rz 1037; Korn in Korn, § 4 EStG Rz 837; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 EStG Rz 1656; Deussen in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 2074; Ley, DStR 2006, 301, 304; Paus, FR 2006, 412; Fischer/Jockers, DStR 2007, 467; Bodden, DStR 2008, 2397[]
  7. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, unter C.II.01.b[]
  8. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 127, 1[]
  9. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss in BVerfGE 127, 1, unter C.II.l.c[]
  10. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 127, 1, unter C.II.l.d[]
  11. BFH, Urteil in BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504[]
  12. vgl. z.B. FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2001 – 15 V 1887/01 A (G/F), EFG 2001, 1269; BMF, Schreiben vom 22.05.2000, BStBl I 2000, 588; zum damaligen Stand des Schrifttums vgl. HHR/Apitz, Jahresband 2002, § 4 Rz J014, S.E.10.[]
  13. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1[]
  14. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111[]
  15. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 111[]
  16. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1[]
  17. so aber Bodden, DStR 2008, 2397[]
  18. so Fischer/Jockers, DStR 2007, 467, 471[]
  19. Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 530[]
  20. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2009 – 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1[]
  21. BFH, Beschluss vom 21.05.2010 – IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613[]