Schweizer Arztpraxis und deutscher Progressionsvorbehalt

Veräußert ein Unternehmer einen ausländischen Betrieb mit Verlust, so ist dieser Verlust im Inland in voller Höhe – und nicht etwa nur zu einem Fünftel – bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes in Abzug zu bringen.

Schweizer Arztpraxis und deutscher Progressionsvorbehalt

In dem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatten die in Deutschland lebenden Kläger eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Schweiz eröffnet, diese aber bereits kurze Zeit später mit Verlust wieder verkauft. Das Finanzamt erkannte den Verlust bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Rahmen der Berechnung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) zwar dem Grunde nach steuermindernd an, allerdings unter Hinweis auf § 32b EStG nur zu einem Fünftel.

Das Finanzgericht Münster folgte jedoch den Klägern, die eine vollständige Anerkennung des Veräußerungsverlustes begehrten. Das Einkommensteuergesetz – so das Gericht – sehe in § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG einen beschränkten Ansatz in Höhe eines Fünftels lediglich für im Ausland steuerpflichtige „außerordentliche Einkünfte“ vor. Außerordentlich in diesem Sinne seien nur positive, nicht aber auch negative Einkünfte aus der Veräußerung bzw. Aufgabe des ausländischen Betriebs. Die Fünftel-Methode bezwecke – ebenso wie die entsprechende Regelung in § 34 EStG bei inländischen Veräußerungsgewinnen – eine Abmilderung von Progressionshärten, die bei einer Betriebsveräußerung mit Gewinn anfallen können. Eine vergleichbare Situation ergebe sich bei Verlusten allerdings nicht.

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Widerstreitende Steuerfestsetzungen zwischen deutschem und schweizerischem Steuerbescheid

Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. März 2011 – 4 K 3477/09 E