Steuerbarkeit eines Preisgeldes

Preise sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dann als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn sie für eine der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnende Leistung verliehen werden. Eine privat veranlasste Zuwendung und damit keine Betriebseinnahme ist hingegen anzunehmen, wenn mit dem in Frage stehenden Preis das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion gewürdigt werden soll1.

Steuerbarkeit eines Preisgeldes

Bei Anwendung dieser Grundsätze beurteilte jetzt das Finanzgericht Baden-Würrtemberg den im Streitfall verliehenen „Innovationspreis“ als untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger verbunden und insoweit betriebsbezogen. Die Gesellschafter der Antragstellerin haben Methoden und EDV-Programme entwickelt, um die … zu verbessern. Die Entwicklung der sog. Z-Software die u.a. vom Land initiiert wurde und als System für den europaweiten Einsatz dienen kann, war ein wesentlicher Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger. Daraus folgt indes für das Finanzgericht, dass der für die Entwicklung dieser Software verliehene Preis auch betriebsbezogen war und dass das mit dem Preis verbundene Preisgeld eine Betriebseinnahme darstellt.

Die Betriebsbezogenheit des Preisgeldes ergibt sich im Streitfall auch aus den – für die Abgrenzung maßgeblichen – Ausschreibungsbedingungen sowie den Zielen, die mit der Preisverleihung verfolgt werden. Nach den Ausschreibungsbedingungen der Stiftung sollen herausragende Forschungsleistungen belohnt werden, wobei der Grad der Umsetzungsfähigkeit bzw. die sog. Marktreife besondere Beachtung finden. Die Ausschreibung nimmt damit Bezug auf konkrete Projekte und Entwicklungen und stellt nicht auf das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion ab. Die Betriebsbezogenheit der verliehenen Preisgelder ergibt sich ferner aus den mit der Preisverleihung verfolgten Zielen. Der Stiftungsrat will nämlich die (mit dem Preis geleistete) finanzielle Unterstützung gerade auch in der schwierigen Phase der Markteinführung (neuer Produkte) gewähren.

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Die Preisgelder des Pokerturniers

Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 7 V 2392/11

  1. BFH, Urteil vom 14.03.1989 – I R 83/85, BStBl II 1989, 650, m.w.N[]