Um die Einkünfte einer Prostituierten überprüfbar zu machen, ist auch diese zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht au der Einstufung der Prostitution als Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG und der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.
Denn unabhängig von der einkommensteuerlichen Einkünftequalifikation hatte auch eine Prostituierte schon immer ihre Einkünfte zu versteuern. Dies ergibt sich bereits aus § 40 AO, der auch (früher) sittenwidrig einzustufende Tätigkeiten nicht von der Besteuerung ausnimmt [1]. Auf die Rückwirkungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es deshalb nicht ankommen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Juli 2017 – X S 2/17 (PKH)
- vgl. zur Sittenwidrigkeit insoweit nur Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 40 AO Rz 27, m.w.N[↩]
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