Straßenprostitution als Gewerbebetrieb

Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Straßenprostitution als Gewerbebetrieb

Die materiell-rechtliche Auffassung des Finanzgerichts Köln1, dass selbständig tätige Prostituierte gewerbliche Einkünfte erzielen, entspricht seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 20.02.20132 der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ob die Prostitution auf der Straße oder an anderen Orten ausgeübt wird, ist für die Bestimmung der Einkunftsart ohne Bedeutung.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Dezember 2022 – X S 15/22 (PKH)

  1. FG Köln, Urteil vom 18.08.2022 – 6 K 872/22[]
  2. BFH, Beschluss vom 20.02.2013 – GrS 1/12, BFHE 240, 282, BStBl II 2013, 441[]
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