Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung erfordert bei Bareinnahmen, die ähnlich einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht (vgl. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO)1, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist.

Fehlt es an derartigen Unterlagen im Betrieb, bestehen für den Bundesfinanzhof keine Bedenken dagegen, dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis wegen der formellen Fehlerhaftigkeit der Buchführung zu bejahen.
Soweit die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25.03.20152 gewählte Formulierung in der Praxis teilweise dahingehend missverstanden wird, dass über den Kassenbericht hinaus ein „Zählprotokoll“ gefordert werde, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet werde, stellt der Bundesfinanzhof klar, dass die dortige Formulierung -die im Übrigen den Begriff „Zählprotokoll“ nicht enthält- nicht als Neuorientierung der Rechtsprechung angesehen werden kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – X B 41/16