Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern

Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung1.

Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern

Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. April 2009 – I R 74/08

  1. Bestätigung des BFH-Urteils vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680[]
  2. Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372 Tz. 6[]
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