Das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen gemäß § 8b Abs. 3 KStG ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln auch auf Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten – also auch Staaten, die keine Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind – unabhängig von der Höhe der Beteiligung generell erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar.

Das Finanzgericht Köln hatte über die Klage einer inländischen GmbH zu entscheiden, die unter anderem mit annähernd 100% an einer südamerikanischen Aktiengesellschaft beteiligt war. Die Klägerin schrieb die Beteiligung in der Bilanz zum 31.12.2001 wegen dauernder Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert ab. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung steuerlich nicht an. Die Anwendung des Abzugsverbots des § 8b Abs. 3 KStG im Jahr 2001 auf Auslandsbeteiligungen sei zwar im Hinblick auf das STEKO-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union1 erheblich eingeschränkt. Bei Mehrheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten komme das Abzugsverbot, so die Finanzverwaltung, aber weiterhin schon im Veranlagungszeitraum 2001 zur Anwendung.
Das Finanzgericht Köln gab der Klage der GmbH statt. Dabei hat das Finanzgericht zugunsten der Steuerpflichtigen klargestellt, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union gerügte Europarechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch für Mehrheitsbeteiligungen an Drittstaatengesellschaften gelte. Entscheidend sei insoweit, dass auch das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe eingreife.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 24. Februar 2011 – 13 K 80/06
[eine ausführliche Darstellung dieses Urteils findet sich in der Außenwirtschaftslupe.]
- EuGH, Urteil vom 22.01.2009 – C-377/07 [STEKO Industriemontagen GmbH][↩]