Tonnagebesteuerung – bei einer Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt

Eine Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Schiffen ist, kann sowohl Schiffe betreiben, für die (bei Vorliegen der Voraussetzungen) der Gewinn nach § 5a EStG zu ermitteln ist, als auch solche, für die die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG gilt.

Tonnagebesteuerung – bei einer Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt

Die Gewinnermittlung nach § 5a EStG kommt unabhängig davon, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Ein-Schiff-Gesellschaft handelt oder um eine Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt, frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem wenigstens hinsichtlich eines Schiffes alle Voraussetzungen dieser Gewinnermittlungsvorschrift erfüllt sind.

In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass eine Personengesellschaft, anders als ein Einzelunternehmer, zeitgleich nur einen Gewerbebetrieb unterhalten kann. Es bedarf auch keiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren, dass eine Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb und ggf. auch die Veräußerung von Schiffen ist, sowohl Schiffe betreiben kann, für die (bei Vorliegen der Voraussetzungen) der Gewinn nach § 5a EStG zu ermitteln ist, als auch solche, für die die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG gilt.

Ebenso ist in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass die Gewinnermittlung nach § 5a EStG die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraussetzt und dass diese Absicht zu dem Zeitpunkt gegeben sein muss, zu dem erstmals auch alle übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG vorliegen1.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für Ein-Schiff-Gesellschaften, sondern ebenso für Gesellschaften, die mehrere Schiffe in zeitlicher Hinsicht nacheinander oder gleichzeitig betreiben. Auch in einem solchen Fall kommt die Gewinnermittlung nach § 5a EStG also erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem die Voraussetzungen des § 5a EStG (jedenfalls) für ein Schiff gegeben sind, was auch die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb dieses Schiffes als Handelsschiff im internationalen Verkehr voraussetzt. Hinsichtlich der Frage, ab wann überhaupt eine Gewinnermittlung nach § 5a EStG in Betracht kommt, ist danach auch für Gesellschaften, die mehrere Schiffe betreiben, kein Klärungsbedarf mehr gegeben.

So hat der BFH bereits entschieden, dass eine Gewinnermittlung nach der Tonnage „frühestens möglich ist, wenn der Steuerpflichtige Handelsschiffe i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG betreibt, d.h. wenn (mindestens) ein Schiff bereits entsprechend eingesetzt wird“2. Aus der Verwendung des Begriffs „mindestens“ ein Schiff ergibt sich, dass die vom BFH aufgestellten Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage nicht nur für Ein-Schiff-Gesellschaften, sondern auch für „Mehrschiffsgesellschaften“ gelten. Gleiches ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH, der zufolge eine Gesellschaft nicht etwa deshalb mit dem Einsatz eines Schiffes bereits die Voraussetzungen des § 5a EStG erfüllt, weil sie den Erlös aus der Veräußerung dieses Schiffes für den Erwerb eines weiteren Schiffes verwendet, das dann (erstmals) alle Voraussetzungen des § 5a EStG erfüllt3.

In der Rechtsprechung ist danach bereits geklärt, dass die Gewinnermittlung nach § 5a EStG unabhängig davon, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Ein-Schiff-Gesellschaft handelt oder um eine Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt, frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht kommt, zu dem wenigstens hinsichtlich eines Schiffes alle Voraussetzungen dieser Gewinnermittlungsvorschrift erfüllt sind.

Die von den Schiff-Gesellschaftnen aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei einer Mehrschiffsgesellschaft die Absicht, Handelsschiffe im internationalen Verkehr langfristig zu betreiben, bei Ablieferung des ersten Schiffes vorliegen muss, oder ob es auf jedes einzelne Schiff ankommt, ist in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da sie sich nicht stellen würde. Denn das Finanzgericht hat die nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffenen Feststellungen, an die der Bundesfinanzhof in einem etwaigen Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden wäre, in nachvollziehbarer Weise dahin gewürdigt, dass hinsichtlich keines der von der Rechtsvorgängerin der Schiff-Gesellschaftnen in den Streitjahren 2002 und 2003 betriebenen Schiffe die Voraussetzungen des § 5a EStG gegeben waren. Damit kam eine Gewinnermittlung nach § 5a EStG in den Streitjahren unabhängig davon nicht in Betracht, ob die Absicht, Handelsschiffe im internationalen Verkehr langfristig zu betreiben, (nur) bei Ablieferung des ersten Schiffes vorliegen muss oder ob es auf jedes einzelne Schiff ankommt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. April 2021 – IV B 16/20

  1. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile vom 26.09.2013 – IV R 46/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253, und – IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296[]
  2. BFH, Urteil vom 16.01.2014 – IV R 15/13, BFHE 244, 364, BStBl II 2014, 774, Rz 22 f.[]
  3. z.B. BFH, Urteil in BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253[]