Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft wie vorliegend unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen und verpflichtet sich der Erwerber der Anteile, sein Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen sowie sein Stimmrecht dem Veräußerer für die Dauer des Nießbrauchrechts zu überlassen, und bevollmächtigt er diesen unwiderruflich, nicht nur die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Ladungen zu Gesellschafterversammlungen entgegenzunehmen, sondern auch die Stimmrechte ohne Beschränkungen in Gesellschafterversammlungen auszuüben, bleibt die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen bestehen.

Eine Betriebsaufspaltung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraus, dass das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist1. Eine personelle Verflechtung ist gegeben, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen2.
Besteht die personelle Verflechtung nicht mehr, endet die Betriebsaufspaltung. Auch bei der Übertragung von GmbH-Gesellschaftsanteilen unter Vorbehaltsnießbrauch bleibt diese personelle Verflechtung erhalten, wenn der bisherige Gesellschafter weiterhin seinen Geschäfts- und Betätigungswillen im Betriebsunternehmen durchsetzen kann. Dies ist der Fall, wenn dem bisherigen Gesellschafter auch nach der Übertragung der Anteile sämtliche Stimm- und Verwaltungsrechte zustanden und das Stimmrecht keinerlei Beschränkungen oder Weisungen unterlag und der bisherige Gesellschafter folglich dort – ggfs. in Verbindung mit seiner verbleibenden Beteiligung – die Stimmrechtsmehrheit behält. Aufgrund dieser Stimmrechtsmehrheit des bisherigen Gesellschafters bleibt die personelle Verflechtung bestehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Januar 2017 – X R 45/14
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 21.01.1999 – IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771, m.w.N.; vom 12.10.1988 – X R 5/86, BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771; Beschluss des Großen Bundesfinanzhofs des BFH vom 08.11.1971 – GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63[↩]