Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen als Betriebsaufgabe

Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben.

Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen als Betriebsaufgabe

Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.

Wird ein Betrieb eingestellt, so liegt darin noch nicht ohne Weiteres eine Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG1. Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt2. Diese Definition gilt nach § 14 Satz 2 EStG auch für die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs3. Die Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Abs. 3 i.V.m. § 14 Satz 2 EStG ist zu unterscheiden von der –nicht begünstigten– schrittweisen Betriebsabwicklung und der Betriebsverkleinerung. Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe und einer schrittweisen nicht begünstigten Betriebsabwicklung.

Durch eine allmähliche Veräußerung oder sonstige Verwertung des Betriebsvermögens hat der Steuerpflichtige es damit in der Hand, die Besteuerung der stillen Reserven im Jahr der Betriebseinstellung zu vermeiden und die Besteuerung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung oder der eindeutigen Entnahme zu verlegen. Dieses Wahlrecht steht ihm aber nur zu, wenn er die Absicht hat, das bisherige Betriebsvermögen –zumindest die wesentlichen Grundlagen– demnächst in einem anderen, ihm gehörenden Gewerbebetrieb zu verwenden oder es noch im zeitlichen Rahmen der Aufgabe des bisherigen Betriebs alsbald zu veräußern oder in das Privatvermögen zu überführen. Fehlt diese Absicht, werden auch die wesentlichen Betriebsgrundlagen mit der Einstellung des Betriebs Privatvermögen. Die Einstellung hat dann zur Folge, dass zwangsläufig eine –begünstigte– Gewinnrealisierung eintritt, ohne dass es einer entsprechenden Betriebsaufgabeerklärung bedarf. Anderenfalls hätte es der Steuerpflichtige durch die Nichtabgabe der Erklärung in der Hand, die Versteuerung der in dem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven auf unbestimmte Zeit zu verschieben4.

Weiterlesen:
Veranlagungszeitraumbezogenheit der Wesentlichkeitsgrenze

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Dezember 2009 – IV R 7/07

  1. BFH, Urteil vom 05.12.1996 – IV R 65/95, BFH/NV 1997, 225, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteile vom 19.05.2005 – IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637; und vom 30.08.2007 – IV R 5/06, BFHE 218, 569, BStBl II 2008, 113[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637[]
  4. BFH, Urteil vom 19.01.1983 – I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412[]