Wird ein Gesellschaftsanteil unter einer aufschiebenden Bedingung veräußert, geht das wirtschaftliche Eigentum an dem Gesellschaftsanteil grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über, wenn ihr Eintritt nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers abhängt.

Erst auf diesen Stichtag sind im Rahmen der Versteuerung der Veräußerungsgewinne die für die Veräußerung überlassenen Gegenleistungen – etwa die Beteiligung an einer neuen Gesellschaft – zu bewerten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juni 2009 – IV R 3/07