Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.
Dabei ist der Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.
Für die Ermittlung der Anschaffungskosten zur Berechnung eines Veräußerungsverlustes gem. § 17 EStG ist bei Wertschwankungen von Aktien der Erwerbszeitpunkt zu bestimmen.
Nach einer für einen Erwerb der Aktien nicht ausreichenden Sicherungsabtretung und einer späteren Übertragung an Erfüllung statt im Sinne von § 364 BGB kommt es auf den Zeitpunkt dieser Übertragung an. Zu seiner Bestimmung sind die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2014 – 1 K 172/11











