Verdeckte Bäderausschüttung

In einem Verfahren, das jetzt dem Finanzgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorlag, war streitig, ob der Kläger im Streitjahr 1988 von einer Bäder GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 855.000 DM erhalten habe.

Verdeckte Bäderausschüttung

Die C GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, hatte mit Zustimmung der Hauptpächterin Badethermen an die Bäder GmbH unterverpachtet. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Bäder GmbH war ebenfalls der Kläger. Die Bäder GmbH berechnete der C GmbH für die Übernahme der Verpflichtung zur Einlösung der noch im Umlauf befindlichen Eintrittskarten einen Betrag in Höhe von 1.740.000 DM, von dem ein Teilbetrag in Höhe von 855.000 DM an die Bäder GmbH gezahlt worden war.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde der Sachverhalt bekannt. Der Kläger hatte zunächst gegen seinen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt. Dieser Einspruch ruhte während des Klageverfahrens gegen den Körperschaftsteuerbescheid, bis die Klage im Februar 2000 vom Finanzgericht als unbegründet abgewiesen wurde. Allerdings war die Ausschüttungsbelastung nach Auffassung der für die Körperschaftsteuer zuständigen Richter des Finanzgerichts nur für den 1988 ausgeschütteten Betrag in Höhe von 855.000 DM herzustellen. Das Urteil wurde, soweit es die Körperschaftsteuer für 1988 betraf, rechtskräftig.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1988 in dem es nur noch Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 855.000 DM ansetzte. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Seiner Ansicht nach war die Bäder GmbH im Verhältnis zum Kläger eine diesem nahe stehende Person, weil der Kläger ihr Alleingesellschafter war. Eine Zuwendung zugunsten der nahe stehenden Person sei so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahe stehende Person weitergegeben. Der Kläger habe aufgrund der Zahlung der C GmbH an die Bäder GmbH einen zurechenbaren Vorteil erlangt, weil sich dadurch der Wert des Gesellschaftsvermögens der Bäder GmbH und damit zugleich der Wert seiner Anteile an dieser Gesellschaft erhöht habe.

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Januar 2009 – 10 K 1044/03 E