Verlustfeststellung in der Kommanditgesellschaft

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte i.S. der §§ 179 Abs. 1 und Abs. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist Grundlagenbescheid i.S. der §§ 171 Abs. 10 Satz 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO für die Feststellung i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG, soweit er den Anteil eines Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft und das etwaige Ergebnis aus Ergänzungsbilanzen feststellt, die zusammen den Gewinnanteil i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG ausmachen1.

Verlustfeststellung in der Kommanditgesellschaft

Ebenso ist aber auch der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG Grundlagenbescheid für die Feststellung der bei der Veranlagung der Gesellschafter anzusetzenden steuerpflichtigen Einkünfte gemäß §§ 179 Abs. 1 und Abs. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, da er Bindungswirkung hinsichtlich der Ausgleichsfähigkeit des Verlusts entfaltet. Denn ein Verlust kann nicht gleichzeitig nur verrechenbar und beim selben Kommanditisten ausgleichsfähig sein2.

Im Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG sind deshalb die Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit der nach § 15a Abs. 1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach § 15a Abs. 2 EStG abzuziehenden Beträge und vermehrt um die nach § 15a Abs. 3 EStG hinzuzurechnenden Beträge, verrechenbar ist.

Diese im Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ermittelten Beträge nach § 15a Abs. 1 bis 3 EStG fließen wiederum in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns bzw. des ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusts des Kommanditisten gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ein3.

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Das Finanzamt durfte daher im Rahmen der Feststellungen der den Gesellschaftern zuzuweisenden ausgleichsfähigen Verluste nicht inzident über das Vorliegen verrechenbarer Verluste entscheiden.

Eine Entscheidung ohne entsprechenden Grundlagenbescheid gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG war auch nicht gemäß § 155 Abs. 2 AO möglich. Danach kann das Finanzamt einen Folgebescheid erlassen, wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht ergangen ist. Der Anwendungsbereich des § 155 Abs. 2 AO ist aber nur eröffnet, wenn das Finanzamt im Hinblick auf die in einem Grundlagenbescheid zu treffende Feststellung nur eine vorläufige Maßnahme treffen wollte4. Zudem darf das Finanzamt von einer gesetzlich vorgeschriebenen gesonderten Feststellung nur absehen, wenn es den Grundlagenbescheid nicht ohne Weiteres erlassen könnte5. Beide Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Es war dem Finanzamt ohne Weiteres möglich, einen (ordnungsgemäßen) Feststellungsbescheid gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG zu erlassen. Das Finanzamt wollte auch ersichtlich keine vorläufige Regelung treffen, da es irrigerweise davon ausgegangen ist, dass es eine entsprechende Feststellung bereits getroffen hatte.

Das Finanzgericht hätte daher das vorliegende Klageverfahren gemäß § 74 FGO aussetzen müssen, bis das Finanzamt mit Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG über die Höhe der auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden verrechenbaren Verluste entschieden hat. Dieser Verfahrensfehler ist von Amts wegen zu berücksichtigen6.

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. August 2015 – IV R 41/12

  1. BFH, Urteil vom 22.06.2006 – IV R 31, 32/05, BFHE 214, 239, BStBl II 2007, 687, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteil in BFHE 214, 239, BStBl II 2007, 687, mit umfangreichen Nachweisen[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 214, 239, BStBl II 2007, 687[]
  4. BFH, Urteil vom 09.02.2005 – X R 52/03, BFH/NV 2005, 1235, m.w.N.[]
  5. BFH, Urteil vom 08.10.1986 – I R 155/84, BFH/NV 1987, 564[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 14.02.2008 – IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156, m.w.N.[]