Verpachtung einer Kfz-Werkstatt

Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Hierzu zählt bei einem Handwerksbetrieb nicht das jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar.

Verpachtung einer Kfz-Werkstatt

Keine Betriebsaufgabe bei Verpachtung des Gewerbebetriebes

Stellt ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt1. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen –in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer– verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt. Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen2.

Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt danach nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven. Die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven sind dann nicht aufzudecken, wenn der Steuerpflichtige zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet3 und gegenüber den Finanzbehörden nicht ausdrücklich, d.h. klar und eindeutig, die Aufgabe des Betriebs erklärt4.

Verpachtung der wesentlichen Betriebsgegenstände

Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden5. Dabei kommt es für die Beantwortung der Frage, was unter den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu verstehen ist, auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht auf diejenigen des pachtenden Unternehmens an6.

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Eine Betriebsverpachtung setzt danach u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige dem Pächter einen Betrieb zur Nutzung überlässt, den der Pächter im Wesentlichen fortsetzen kann7. Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den „vorübergehend“ eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen8.

Auf der anderen Seite führt nach der Rechtsprechung des BFH die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen, dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind9.

Verpachtung des Betriebsgrundstücks

Wird nur das Betriebsgrundstück, ggf. in Verbindung mit Betriebsvorrichtungen, verpachtet, so liegt nur dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt10. Die ältere Rechtsprechung hat dies als Ausnahme erachtet11. Demgegenüber geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben –im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe– die gewerblich genutzten Räume, die dem Handelsgeschäft das Gepräge geben, regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden12.

Besonderheiten im produzierenden Gewerbe und im Handwerk

Auch im produzierenden Gewerbe und im handwerklichen Bereich hat der Bundesfinanzhof je nach Branche und Eigenart des Betriebs sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles schon in der Vergangenheit Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände als Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung beurteilt13, wenn für deren Umsatz und Gewinn die Lage und der Zustand des Betriebsgrundstücks samt Aufbauten und Betriebsvorrichtungen ausschlaggebend und/oder das bewegliche Anlagevermögen leicht und kurzfristig wiederbeschaffbar waren14.

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Spezialfall: Autohaus

In seinem Autohaus-Urteil15 hat der Bundesfinanzhof zudem erkannt, dass bei einem „Autohaus“ (Handel mit Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen eines bestimmten Automobilherstellers einschließlich angeschlossenem Werkstattservice) das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen bilden. Die beweglichen Anlagegüter, insbesondere die Werkzeuge und Geräte, gehören danach auch dann regelmäßig nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn sie im Hinblick auf die Größe des „Autohauses“ ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnehmen.

Spezialfall: Bäckerei

Im Fall einer Bäckerei hat der Bundesfinanzhof entschieden16, dass bei einer handwerklich betriebenen Bäckerei das bebaute Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellen kann. Da trotz Belieferung mehrerer Großkunden und eines Straßenverkaufs die Veräußerung der Backwaren im eigenen Ladengeschäft im Vordergrund stehe, seien nur das Betriebsgrundstück und das Betriebsgebäude einschließlich des im Gebäude installierten Rohrleitungssystems, an welches die Backöfen angeschlossen werden können, wesentliche Betriebsgrundlagen. Der Frage, ob der Inhaber des Bäckereibetriebs nach Ablauf der Pachtzeit wirtschaftlich in der Lage sein wird, die veräußerten Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens wieder zu beschaffen, hat der Bundesfinanzhof dagegen keine entscheidende Bedeutung beigemessen17.

Spezialfall: Kfz-Werkstatt

In dem jetzt dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorliegenden Fall entschied der Bundesfinanzhof, dass das verpachtete Betriebsgrundstück und die Werkstattgebäude die wesentliche Betriebsgrundlage darstellten, die dem Kfz-Betrieb des Klägers das Gepräge gab. Ihnen kommt durch ihre Lage und den hierdurch bestimmten Kundenkreis im Verhältnis zu den übrigen Wirtschaftsgütern besondere Bedeutung zu. Dem Kläger, der keine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung abgegeben hatte, verblieb nach der Verpachtung der Betriebsgebäude und des dazu gehörenden Grund und Bodens objektiv die Möglichkeit, den vorübergehend eingestellten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen.

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Der Annahme einer Betriebsverpachtung steht, so der Bundesfinanzhof ausdrücklich, auch nicht entgegen, dass der Kläger das Werkstattinventar veräußert hat. Dieses zählt nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Kfz-Werkstätte.

Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebs gehören regelmäßig die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen18. Im Streitfall war das Werkstattinventar nicht unerlässlich, um den Betrieb als intakte Wirtschafts- und Organisationseinheit zu erhalten. Technische Werkstattgeräte unterliegen nicht nur einem hohen technischen Verschleiß, sondern sind –wegen des schnellen Wechsels bei heutigen Fahrzeugen– auch einer hohen wirtschaftlichen Abnutzung ausgesetzt. Ähnlich dem zweifellos nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen rechnenden Umlaufvermögen unterliegen sie ihrer Natur nach einem kontinuierlichen Austausch und sind schon wegen ihrer –zumindest teilweise– geringen Verweildauer im Unternehmen nicht geeignet, den Charakter des Betriebs wesentlich zu prägen15. Darüber hinaus könnte der Kläger sämtliche veräußerte bewegliche Wirtschaftsgüter kurzfristig wieder beschaffen. Diesem Umstand hat der erkennende Senat bereits in seinem Autohaus-Urteil15 entscheidende Bedeutung beigemessen.

Hinzu kommt, dass das Werkstattinventar lediglich Arbeitsmittel für seine handwerkliche Tätigkeit war. Der Erfolg einer freien Kfz-Reparaturwerkstatt hängt nicht von den eingesetzten Werkzeugen ab. Diese können –neu oder gebraucht– von jedem Betreiber innerhalb kürzester Zeit beschafft werden. Für das Ergebnis eines Handwerksbetriebs ist neben der Lage vielmehr die persönliche Qualifikation des Handwerksmeisters und seiner Mitarbeiter entscheidend. Dem engen Kundenkontakt, der Berücksichtigung der Kundenwünsche, der handwerklichen Begabung und den entsprechenden Fähigkeiten sowie der Zuverlässigkeit und dem pünktlichen Einhalten zugesagter Termine kommt eine wichtige Bedeutung zu. Das eingesetzte, jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar spielt hingegen für den Erfolg eines Handwerksbetriebs nur eine untergeordnete Rolle. Hierdurch unterscheidet er sich als Dienstleistungsbetrieb im weiteren Sinn von einem reinen Produktionsbetrieb, bei dem das Ergebnis entscheidend vom Maschineneinsatz abhängt.

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. August 2009 – X R 20/06

  1. BFH, Urteil vom 27.02.1985 – I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456[]
  2. BFH, Urteile vom 13.11.1963 – GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456[]
  3. grundlegend BFH, Urteil des Großen Senats in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; s. auch BFH, Urteil vom 26.03.1991 – VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227, 228[]
  4. ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 17.04.1997 – VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, m.w.N.[]
  5. ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, m.w.N.[]
  6. BFH, Urteil vom 15.12.1988 – IV R 36/84, BFHE 155, 538, BStBl II 1989, 363, unter 4.a[]
  7. vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1975 – IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885[]
  8. vgl. BFH, Urteil vom 28.08.2003 – IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, m.w.N.[]
  9. BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, m.w.N.[]
  10. BFH, Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, m.w.N. aus der Rechtsprechung[]
  11. vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388[]
  12. BFH, Urteile vom 11.02.1999 – III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198 –Großhandel–; vom 20.12.2000 – XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106 –Hotel und Gaststätte–; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2000 – 2 K 307/98, EFG 2000, 1068, Zulassung der Revision abgelehnt durch BFH, Beschluss vom 13.12.2000 – VIII B 84/00 –Einzelhandel–; Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.03.1999 – VII 668/94, EFG 2000, 170, Zulassung der Revision abgelehnt durch BFH, Beschluss vom 13.12.2000 – X B 112/99, BFH/NV 2001, 766 –Großhandel–[]
  13. vgl. BFH, Urteile vom 14.12.1978 – IV R 106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, betreffend Metzgerei; vom 07.08.1979 – VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, unter I.2.b, betreffend Bäckerei, Konditorei, Cafe-Restaurant und Hotel; vom 26.05.1993 – X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, unter 1.c, betreffend Furnierwerk[]
  14. vgl. hierzu auch BFH, Urteilvom 11.10.2007 – X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220[]
  15. BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220[][][]
  16. BFH, Urteil vom 20. Februar 2008 – X R 13/05, BFH/NV 2008, 1306[]
  17. vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 15.03.2005 – X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292[]
  18. vgl. BFH, Urteil vom 24.08.1989 – IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, unter 5.a, m.w.N.[]
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