Verpachtung eines Weinbaubetriebs – und die Betriebsaufgabe

Im Fall einer -auch parzellenweisen- Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen1.

Verpachtung eines Weinbaubetriebs – und die Betriebsaufgabe

Für die Annahme der Fortführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann es genügen, dass die maßgeblichen Grundlagen des Betriebs in Gestalt des Grund und Bodens, der Wirtschaftsgebäude und der Hofstelle verpachtet sind, während das lebende und tote Inventar schon im Hinblick auf die normale Dauer von Landpachtverträgen veräußert wird2.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Dezember 2016 – IV R 45/13

  1. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 19.03.2009 – IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, und -für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb- BFH, Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260[]
  2. näher BFH, Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260[]
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