Verträge zur Dauergrabpflege – und die Bilanz der Friedhofsgärtnerei

Wie sind die von einer Friedhofsgärtnerei geschlossenen Verträge zur Dauergrabpflege und die hierauf erhaltenen Anzahlungen bilanziell zu erfassen. Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesfinanzhof zu befassen:

Verträge zur Dauergrabpflege – und die Bilanz der Friedhofsgärtnerei

Mit der Annahme, dass eine Friedhofsgärtnerei für Zahlungen, die Kunden für zukünftige Grabpflegeleistungen geleistet haben, in ihrer Bilanz

  • erhaltene Anzahlungen zu passivieren habe, soweit Zahlungen von noch nicht verstorbenen Kunden für zukünftige eigene Grabstellen geleistet worden seien,
  • für die übrigen Verpflichtungen einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten über die verbleibende Restlaufzeit der Verpflichtungen zu bilden habe,
  • zukünftige Kostensteigerungen bei der Berechnung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens nicht zu berücksichtigen seien und
  • eine pauschale Verzinsung von 6 % p.a. für sämtliche Kundenguthaben nicht zu berücksichtigen sei, wenn die Entstehung des Anspruchs der Kunden auf Zahlung von Zinsen nicht hinreichend nachgewiesen sei,

weicht ein Finanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs1 ab.

Eine solche Divergenz liegt bereits deshalb nicht vor, weil der BFH im BFH, Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 in Rz 22 ausgeführt hat, dass bei Grabpflegeleistungen mehrere Fallgestaltungen mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen möglich sind. U.a. ist es möglich, dass die Zahlungen des Auftraggebers Vorauszahlungen sind2. Davon ist das Finanzgericht im Streitfall ausgegangen, wie sich schon an der Passivierung der Verpflichtungen als Anzahlungen zeigt, bei denen der Auftraggeber noch lebt.

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Unabhängig davon liegt den beiden Urteilen außerdem kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

Nach der Rz 3 des BFH, Urteils in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 erzielte die dortige Klägerin durch die verzinsliche Anlage des Kapitals (auf ihren Namen) höhere als die mit den Auftraggebern vereinbarten Zinsen und stellte auf einer Karteikarte für jede Dauergrabpflegestelle das eingezahlte Kapital, dessen Erhöhung um die vereinbarten Zinsen, die Minderungen durch die tatsächlich entstandenen Kosten und den jeweiligen Stand der Vertragssumme fest.

Im hier Streitfall fehlt es daran. Weder ist nachgewiesen, dass die Klägerin durch die verzinsliche Anlage des Kapitals (auf ihren Namen) Zinsen erwirtschaftete, noch hatte sie mit den Auftraggebern eine bestimmte Zinshöhe vereinbart. Außerdem hielt sie das auf die einzelne Grabpflegeverpflichtung des jeweiligen Auftraggebers entfallende Guthaben und die für den jeweiligen Auftraggeber erwirtschafteten Zinsen nicht gesondert fest, sondern ermittelte eine Gesamtrückstellung mit einem pauschalen, nicht nachgewiesenermaßen erwirtschafteten Zinssatz und berücksichtigte außerdem, anders als dort, pauschale Kostensteigerungen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. April 2021 – XI B 53/20

  1. BFH, Urteil vom 21.06.2001 – V R 80/99, BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810[]
  2. BFH, Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810, unter II. 2., Rz 23[]

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