Vom Einzelunternehmen zur GmbH – und die aus dem Betriebsvermögen entnommenen Aktien

Für den Fall, dass im Betriebsvermögen gehaltene Aktien nicht bereits vor der Umwandlung entnommen wurden, ist zu beachten, dass § 20 UmwStG 1995 die Einbringung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt1.

Vom Einzelunternehmen zur GmbH – und die aus dem Betriebsvermögen entnommenen Aktien

In diesem Fall kommt es damit entscheidend auf die funktionale Wesentlichkeit der Aktien für den Betrieb zum Umwandlungszeitpunkt an; die Höhe der in den Aktien enthaltenen stillen Reserven ist nicht entscheidend2.

Bei fehlender funktionaler Wesentlichkeit der Aktien käme auch eine gewinnneutrale Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH und eine in diesem Zusammenhang erfolgte Überführung der Aktien in das Privatvermögen durch Entnahme in Betracht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. September 2016 – III R 42/13

  1. z.B. BFH, Urteil vom 25.11.2009 – I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, Rz 15; vgl. aber auch BFH, Urteil vom 19.12 2012 – IV R 29/09, BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 21[]
  2. BFH, Urteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; Herlinghaus in: Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl.2013, § 20 UmwStG, Rz 26[]
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