Wird eine Mitunternehmerschaft in eine Mitunternehmerschaft anderer Rechtsform „umgewandelt“, führt dieser Vorgang nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu einer Aufdeckung von stillen Reserven1. Dies gilt auch bei „Umwandlungen“ von Außengesellschaften in Innengesellschaften, insbesondere atypisch stille Gesellschaften2. Dabei ist es für die Erfolgsneutralität grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Vorgang als ununterbrochene mitunternehmerische Beteiligung im Sinne einer „formwechselnden Umwandlung“ oder als tauschähnliche Einbringung in die neue Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten im Sinne des § 24 UmwStG3 angesehen wird.

Da der Komplementär einer KGaA wie ein Mitunternehmer behandelt wird und die Grundsätze für die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen entsprechend anzuwenden sind4, erscheint es nicht fernliegend, auch den Wechsel aus der mitunternehmerähnlichen Stellung in eine echte Mitunternehmerstellung entsprechend der Umwandlung von einer Mitunternehmerschaft in eine andere Mitunternehmerschaft zu behandeln5. Im Streitfall spricht für eine solche Handhabung auch, dass die unbeschränkte Haftung als Komplementärin nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich fortbestehen sollte.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. April 2010 – IV B 94/09
- BFH, Urteile vom 20.09.2007 – IV R 10/07, BFHE 219, 92, BStBl II 2008, 118; und vom 28.11.1989 – VIII R 40/84, BFHE 159, 410, BStBl II 1990, 561[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 219, 92, BStBl II 2008, 118; und in BFHE 159, 410, BStBl II 1990, 561[↩]
- vgl. Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz 117.1[↩]
- Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 16 Rz 188; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 571[↩]
- ebenso für den Formwechsel der KGaA in eine Personengesellschaft Patt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 267[↩]