Währungsgewinne bei Fremdwährungsdarlehen – und ihr Realisierungszeitpunkt

Ein Gewinn wird bei Währungsgewinnen durch ein Fremdwährungsdarlehen durch eine Novation, jedenfalls aber nach Maßgabe einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise realisiert, wenn das neu vereinbarte Darlehen mit dem vorherigen Darlehensverhältnis nicht wirtschaftlich identisch ist.

Währungsgewinne bei Fremdwährungsdarlehen – und ihr Realisierungszeitpunkt

Der Zeitpunkt, in welchem Gewinne realisiert sind, d. h. ein Anspruch auf das Entgelt oder ein bereits vereinnahmtes Entgelt an die Stelle eines veräußerten Wirtschaftsgutes oder der Herstellung einer versprochenen Leistung tritt, bestimmt sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG bei buchführenden Gewerbebetreibenden nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). Gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Nach dem in dieser Regelung kodifizierten Realisationsprinzip – einer Auslegung des Vorsichtsprinzips – dürfen Vermögensmehrungen nur erfasst werden, wenn sie disponibel sind.

Hat sich der Kurs bei Fremdwährungsverbindlichkeiten für den Steuerpflichtigen günstig entwickelt, muss der Steuerpflichtige also einen niedrigeren Betrag zurückzahlen, gilt handelsrechtlich wie steuerrechtlich allerdings, dass der Wertansatz auf die historischen Anschaffungskosten der Verbindlichkeit beschränkt wird1. Im Falle einer Umschuldung und Novation erlöschen dagegen die alten Verbindlichkeiten und eine neue Verbindlichkeit entsteht. Wegen des Nominalwertprinzips des § 244 HGB führt die Novation von Euro – Darlehen nicht zu Gewinnauswirkungen. Anders kann es sich bei Fremdwährungsdarlehen verhalten. Bei ihnen kann eine Novation zu einer Gewinnrealisierung führen, wenn wirtschaftlich das frühere und das neue Schuldverhältnis nicht identisch sind. Ein solcher Fall wird insbesondere bejaht, wenn ein Fremdwährungsdarlehen durch ein Euro-Darlehen ersetzt wird2.

Im hier vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Streitfall handelt es sich bei dem ersetzenden Darlehen zwar ebenfalls um ein Dollardarlehen. Das frühere Darlehen wurde indes durch ein anderes Darlehen im Wege einer Novation abgelöst. Hierdurch liegt ungeachtet der Gründe hierfür eine Gewinnrealisierung vor.

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ei Fremdwährungsdarlehen, die zum Betriebsvermögen zu rechnen sind, zieht die Novation des (Fremdwährungs-)Darlehens eine Gewinnrealisierung nach sich, wenn sich der Kurs bis zum Zeitpunkt der Novation vorteilhaft entwickelt hat. Dies gilt jedenfalls, wenn – wie im Streitfall – das neue mit dem alten Schuldverhältnis nicht rechtlich identisch ist. Eine Gewinnrealisierung tritt nicht nur ein, wenn ein Fremdwährungsdarlehen durch ein Euro-Darlehen ersetzt wird: In diesem Fall wird die Fremdwährungschuld in Form eines Tilgungsersatzes zurückgezahlt und eine neue Euro-Schuld begründet, so dass ein künftiges Währungsrisiko entfällt. Eine Schuldumschaffung führt im betrieblichen Bereich jedenfalls dann zur Gewinnrealisierung, wenn die Laufzeit des ursprünglich eingegangenen Darlehens nicht lediglich verlängert wurde, sondern ein neuer Schuldgrund geschaffen wird.

Letzteres traf im Streitfall zu. Der Vortrag der Darlehensnehmerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach aus dem Gläubigerkonsortium, welches eine BGB-Gesellschaft dargestellt haben könne, der vorletzte Gesellschafter ausgeschieden sei und daher das Vermögen im Wege der Anwachsung (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) übergegangen sei, führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig von der Frage, ob das Bankenkonsortium eine BGB-Gesellschaft darstellt, haben die Beteiligten den („Umschuldungs-„)Vorgang nicht als Anwachsung behandelt. Vielmehr wurde die Verbindlichkeit des Beigeladenen M. erstmalig mit einbezogen, (erstmalig) zusätzliche Finanzmittel für einen allgemeinen Betriebsmittelkredit zur Verfügung gestellt, die ursprünglichen Darlehen zurückgeführt und das „neue“ Darlehen auf ein vom ursprünglichen Konto abweichendes Konto ausgezahlt. Nach dem Darlehensvertrag sollte die „Ablösung des Darlehens und des Kredits… sichergestellt sein“. Die Sicherheiten wurden neu vereinbart, obwohl diese im Falle einer Anwachsung mit übergegangen wären, da dem verbleibenden Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen – einschließlich Sicherheiten – als Alleinübernehmer ohne besondere Übertragungsakte anwachsen würde3. Insoweit haben die Beteiligten vielmehr einen neuen Schuldgrund hinsichtlich der Verbindlichkeit der Darlehensnehmerin und des Beigeladenen M. geschaffen. Ebenso wie bei der Veräußerung und taggleichen Neuanschaffung von Wirtschaftsgütern des Aktivvermögens führt eine Rückführung und Neubegründung von Wirtschaftsgütern des Passivvermögens zu einer Gewinnrealisierung, wenn sich entsprechende stille Reserven gebildet haben.

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Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 14.02.19844 ausgeführt, „dass trotz Novation wirtschaftlich gesehen …eine bloße Stundung“ vorliegt, wenn die Schuld im Interesse des Schuldners bestehen bleibt – d. h. nicht durch Zahlung getilgt wird5. Novation und Gutschrift in den Büchern des Gläubigers stellen danach getrennt voneinander zu prüfende Zuflusstatbestände dar, von denen jeder für sich genommen zu einem Zufluss i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG führen kann. Die genannte Entscheidung betrifft indes Vorgänge im Privatbereich, also keine betrieblichen Geschäftsvorfälle und können daher für den betrieblichen Bereich nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, herangezogen werden.

Unabhängig von dieser Beurteilung als Novation liegt eine Gewinnrealisierung aber nach Ansicht des Finanzgerichts auch deshalb vor, weil das „neue“ und das zuvor aufgenommene Darlehen auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtung nicht als identisch anzusehen waren. Die Vertragsparteien der Darlehensverträge haben eine Änderung der Vertragspartner auf Seiten der Darlehensgläubiger, der Darlehensschuldner und beim Verwendungszweck der Darlehen vereinbart. Vor diesem Hintergrund wurde das im Jahre 2002 aufgenommene „USD-Darlehen“ nicht lediglich durch ein anderes „USD-Darlehen“ ersetzt. Vielmehr lag auch bei wirtschaftlicher Betrachtung ein vom ursprünglich vereinbarten Darlehen abweichendes Darlehens- bzw. Schuldverhältnis vor, welches nicht als wirtschaftlich identisch mit den ursprünglich aufgenommenen Darlehen anzusehen war.

Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, dass das von der Darlehensnehmerin im Jahre 2002 aufgenommene Darlehen im Streitjahr längst noch nicht (ordentlich) kündbar war. Es bestand daher keine (erkennbare) Notwendigkeit, das ursprüngliche aufgenommene Darlehen umzuschulden und dabei zudem noch das vom Beigeladenen M. aufgenommene Darlehen mit einzubeziehen.

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Eine wirtschaftliche Abweichung der Verpflichtung ist aus den – gegenüber dem ursprünglichen Vertrag – veränderten Schuldnern, dem verschiedenen Gläubiger, teilweise abweichenden Sicherheiten und (insbesondere) dem abweichenden Darlehenszweck abzuleiten:

Durch den Vertrag vom Juli 2006 wurden Verbindlichkeiten abgelöst und getilgt, die zwischen zuvor abweichenden Vertragsparteien bestanden. Das ursprüngliche Darlehen war von einem Konsortium aus L-Bank und KfW-Bank als Darlehensgeber der Gesellschaft als Darlehensnehmerin zu dem Zweck, die langfristigen Finanzierung eines Teils der Anschaffungskosten des Schiffneubaus zu gewährleisten, vereinbart worden. Es war durch eine erstrangige Schiffshypothek zugunsten des Konsortiums gesichert. Daneben wurden zur Sicherstellung des Darlehens verschiedene Ansprüche der Gesellschaft aus Charterverträgen, Versicherungen an die Darlehensgeber abgetreten. Außerdem sollte eine Bürgschaft bestellt werden. Daneben wurde dem Kommanditisten und Beigeladenen M. von der L-Bank zur Finanzierung seiner Kommanditeinlage ein Darlehen gewährt. Es handelte sich um eine persönliche Schuld des M., die im Rahmen der Gewinnermittlung bei der Gesellschaft eine Sonderbetriebsschuld darstellte. Zur Sicherheit des Kreditgebers hat M. seine Ansprüche und Rechte aus der Beteiligung an der Gesellschaft und einer weiteren Schiffsbeteiligung verpfändet.

Das neue Darlehen vom 18./20.07.2006 wurde der Gesellschaft demgegenüber ausschließlich von der L-Bank als Darlehensgeberin gewährt. Darlehenszweck war nunmehr nicht ausschließlich die langfristige Finanzierung eines Teils der Anschaffungskosten des Schiffes. Vielmehr sollte daneben die persönliche Schuld des an der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten und Beigeladenen M aus der Finanzierung seiner Kommanditbeteiligung abgelöst werden. Darüber hinaus sollte ein Teilbetrag des Darlehens der Stärkung der Betriebsmittel der Gesellschaft dienen. Besichert wurde das Darlehen nunmehr durch Eintragung einer (höheren) erstrangigen Schiffshypothek zugunsten der L-Bank. Die ursprüngliche (niedrigere) Schiffshypothek zugunsten des Konsortiums wurde im Seeschiffsregister gelöscht. Auch insoweit wurden zur Sicherstellung des Darlehns seitens der Gesellschaft Ansprüche aus Charterverträgen und Versicherungen an die finanzierende Bank abgetreten. Dementsprechend wurde am 21.07.2006 eine neue Abtretungsvereinbarung zwischen der Gesellschaft und der L-Bank abgeschlossen. Das Bestehen der Abtretungsvereinbarung wurde dem Charterer durch ein am 20.07.2006 unterschriebenes Dokument auch angezeigt; eine zusätzliche Bürgschaft war dagegen nicht mehr vorgesehen.

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Somit haben sich nicht nur der/die Darlehensgläubiger verändert, sondern auch der Darlehensschuldner. Die Gesellschaft hat eine persönliche Schuld ihres Kommanditisten M., die bis zu diesem Zeitpunkt eine Sonderbetriebsschuld darstellte, in das Gesamthandsvermögen als eigene Verbindlichkeit übernommen. Weiterhin haben die Vertragsparteien insbesondere den Darlehenszweck entsprechend verändert und einen Teilbetrag zur allgemeinen Stärkung der Betriebsmittel aufgenommen; schließlich wurde die Besicherung angepasst. Aufgrund dieser tiefgreifenden Veränderungen liegt nicht nur zivilrechtlich eine (rechtliche) Novation vor. Vielmehr wurden auch bei wirtschaftlicher Betrachtung die bestehenden Darlehen getilgt und ein neues Darlehensverhältnis wurde begründet. Dies führt zu einer Gewinnrealisierung in Höhe der in den getilgten Darlehen angesammelten stillen Reserven.

Eine Aufteilung des Gewinnes nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO dergestalt, dass lediglich der Gewinn insoweit realisiert anzusehen ist, wie er auf den bisherigen Anteil der KfW-Bank an dem Darlehen entfällt, war aufgrund der o.g. Erwägungen nicht geboten. Es handelte sich insgesamt um einen neuen Schuldgrund und das Darlehen war wirtschaftlich auch nicht teilidentisch. Ungeachtet der Vorschrift des § 244 HGB ist der Einwand der Darlehensnehmerin unerheblich, die Bilanz hätte auch auf Dollar-Basis aufgestellt werden können, zumal hypothetische Sachverhalte im Steuerrecht in der Regel unbeachtlich sind.

Dieser Beurteilung stehen schließlich auch nicht die insbesondere im Einspruchsverfahren von der Darlehensnehmerin vorgebrachten Argumente entgegen.

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Die Darlehensnehmerin stützen sich u.a. auf das BFH, Urteil vom 02.05.20006, nach dem die Wertsteigerung im Privatvermögen in Form des erzielten Kursgewinns gemäß § 23 EStG erst dann durch einen marktoffenbaren Veräußerungsvorgang realisiert und damit steuerbar sei, wenn die ausländische Währung in DM (oder eine andere Währung) rückgetauscht werde. Erst in dem durch den günstigen Rücktausch erhöhten DM-Betrag (oder Betrag in einer anderen Währung) liege der Zufluss des „Veräußerungspreises“ i.S. von § 23 letzter Absatz i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG.

Im Streitfall bedarf es, da das Fremdwährungsdarlehen Betriebsvermögen darstellt, keines Veräußerungsvorganges und keines Zuflusses, so dass die diesbezüglichen Ausführungen des BFH insoweit zur Überzeugung des Finanzgerichts nicht übertragbar sind. Vielmehr ist eine Gewinnrealisierung erforderlich.

Das Finanzgericht weist ergänzend darauf hin, dass selbst unter Berücksichtigung der vom BFH zur Novation/Schuldumschaffung im Privatbereich entwickelten Grundsätze im Streitfall von einer Verfügung der Gläubiger über ihre bisherigen Forderungen auszugehen wäre. Ein überwiegendes Interesse der Gläubiger oder der Schuldner an einer Novation ist im Streitfall – auch unter Berücksichtigung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung – nicht eindeutig erkennbar. Möglich wäre, dass die K-Bank aus der ursprünglich getroffenen Vereinbarung „aussteigen“ wollte. Insgesamt sprechen die Gesamtumstände nach Ansicht des Finanzgerichts dafür, dass (zumindest) von einem annähernd gleichwertigen Interesse von Gläubiger und Schuldner auszugehen ist. Die getroffenen Vereinbarungen sind auch Ausdruck der freien Dispositionsbefugnis aller Vertragsbeteiligten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass gerade nicht die ursprünglichen, sondern teilweise abweichende Vertragsparteien ein neues Darlehensverhältnis vereinbart haben und der Darlehenszweck sich von dem ursprünglichen Darlehensverhältnis unterschied.

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23. Februar 2016 – 8 K 272/14

  1. Kulosa in Schmidt, 34. Auflage 2015, § 6 Rz. 22[]
  2. Kleineidam in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/FGtG, § 6 Anm. 29[]
  3. BGH vom 22.09.1993 – IV ZR 183/92[]
  4. BFH, Urteil vom 14.02.1984 – VIII R 221/80[]
  5. ebenso BFH, Urteil vom 19.06.2007 – VIII R 63/03[]
  6. BFH, Urteil vom 02.05.2000 – IX R 74/96[]