§ 4 Abs. 3 EStG ermöglicht den Steuerpflichtigen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Der Steuerpflichtige muss, wie der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt hat, die dem Finanzamt gegenüber wirksam getroffene Entscheidung, den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, nicht jährlich wiederholen.

Die Entscheidung für eine bestimmte Gewinnermittlungsart ist eine „Grundentscheidung“, die nicht jährlicher Wiederholung bedarf. Die Forderung der Rechtsprechung, der Steuerpflichtige müsse die Entscheidung, seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, in dem Bewusstsein treffen, Gewinneinkünfte zu erzielen, mag für die erstmalige Ausübung des Wahlrechts berechtigt sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich dieses Bewusstsein wiederholt in der Steuererklärung niederschlagen muss und dann zu verneinen ist, wenn der Steuerpflichtige in Folgejahren eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht ausdrücklich dokumentiert hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige, der Gewinneinkünfte erzielt, so lange bei der einmal gewählten Gewinnermittlungsart bleibt, bis er Gegenteiliges bekundet. Dafür sprechen auch Gründe der Praktikabilität. Der Steuerpflichtige, der sein Wahlrecht in der Vergangenheit bereits ausgeübt hat, kann somit davon absehen, deutlich zu machen, dass er im späteren Veranlagungszeitraum den Gewinn auf die gleiche Weise durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. September 2008 – X R 58/06