Wareneingangsbücher für Analphabeten

Die Verpflichtung zur Aufzeichnung des Wareneingangs gilt auch dann, wenn der Unternehmer des Lesens und Schreibens nicht mächtig war.

Wareneingangsbücher für Analphabeten

§ 143 Abs. 1 AO sieht bereits von seinem Wortlaut her keine Ausnahme vor. Vielmehr verlangt die Norm die Aufzeichnung des Wareneingangs von allen gewerblichen Unternehmern.

Ausgehend vom Sinn und Zweck der Vorschrift, es gerade der Finanzbehörde zu ermöglichen, das Betriebsergebnis zu überprüfen und Daten für eine Nachkalkulation bereitzustellen1, ist allein auf die Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht auf seine Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten abzustellen.

Sollte der Gewerbetreibende selbst nicht in der Lage sein, den Aufzeichnungspflichten nachzukommen, hat er sich anderer Personen zu bedienen. Diese Hilfe sachgerecht zu organisieren, gehört zu seinen Pflichten als gewerblich Tätiger.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. März 2016 – X R 10/13

  1. vgl. nur Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 143 AO Rz 1, m.w.N.[]
Weiterlesen:
Umsatzsteuervoranmeldung vom Buchhalter