Trägt bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der überlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber1. Die an die Stelle der darlehensweise ausgereichten Wertpapiere getretene Rückübertragungsforderung ist vom Darlehensgeber erfolgsneutral mit dem Buchwert der Wertpapiere zu aktivieren. Teilwertabschreibungen auf die Rückübertragungsforderung sind nicht gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell zu neutralisieren.

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Wertpapierdarlehensgeber in seinen Bilanzen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen -über die jeweiligen Bilanzstichtage hinaus ausgereichten- Wertpapierdarlehen die gegen die darlehensnehmenden Banken bestehenden Rückübertragungsforderungen zu aktivieren, nicht jedoch die Aktien selbst. Der Wertpapierdarlehensgeber war zu den Bilanzstichtagen weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien.
Bei einem Wertpapierdarlehen (umgangssprachlich auch als „Wertpapierleihe“ bezeichnet) handelt es sich zivilrechtlich um einen Sachdarlehensvertrag, aufgrund dessen der Darlehensgeber verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer das Eigentum an den Wertpapieren zu übertragen. Der Darlehensnehmer wiederum wird verpflichtet, nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht dieselben, sondern Papiere gleicher Art, Güte und Menge zurückzuübereignen2. Nach den vom Finanzamt nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgericht, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist dementsprechend auch im Streitfall sowohl in Bezug auf die girosammelverwahrten Inhaberaktien als auch hinsichtlich der (vinkulierten) Namensaktien das zivilrechtliche Eigentum an den Wertpapieren auf die darlehensnehmenden Banken übergegangen. Somit war der Wertpapierdarlehensgeber zu den Bilanzstichtagen nicht mehr zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien.
Die darlehensweise übertragenen Aktien waren dem Wertpapierdarlehensgeber an den Bilanzstichtagen auch nicht steuerrechtlich zuzurechnen.
Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. „Eigentümer“ im Sinne dieser Regelung ist der zivilrechtliche Eigentümer oder der Inhaber des Wirtschaftsguts. Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, dass die Zurechnung an die Person erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann bei einem Wertpapierdarlehen das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren ausnahmsweise beim Darlehensgeber verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem Darlehensnehmer lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte3. Nach den mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für den Bundesfinanzhof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) liegt hier ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor.
Das vorliegend erstinstanzlich tätige Finanzgericht Nürnberg hat dieses Ergebnis seiner Gesamtwürdigung vor allem darauf gestützt, dass die mit den Aktien verbundenen Kurschancen und Kursrisiken auf die Darlehensnehmer übergegangen seien4. Den Banken sei es möglich gewesen, die Aktien bei steigendem Kurs zu verkaufen, die zur Erfüllung der Rückübertragungspflicht erforderlichen Aktien bei gesunkenem Kurs am Kapitalmarkt zu beschaffen und so Gewinne zu erzielen. Bei gestiegenem Kurs zur Rückgabezeit hätten sie Verluste erlitten. Die dem Wertpapierdarlehensgeber zustehende dreitägige Kündigungsfrist habe dem nicht entgegengestanden, weil mit den darlehensweise übertragenen börsennotierten Aktien auch innerhalb von drei Tagen Gewinne bzw. Verluste durch Kursschwankungen hätten erzielt werden können. Die Pflicht, Kompensationszahlungen zu leisten, und die Möglichkeit oder Absicht der Stimmrechtsausübung führten bei den hier in Rede stehenden Darlehen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar handele es sich sowohl beim Stimm- und Dividendenbezugsrecht um wesentliche Rechte, die bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen seien. Eine lediglich „leere Eigentumshülle“, die gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums rechtfertige, liege bei einem endgültigen Übergang der Kursrisiken und Kurschancen jedoch auch dann nicht vor, wenn keine Stimmrechte ausgeübt würden und Kompensationszahlungen zu leisten seien. Für die der Bank 1 gewährten Aktiendarlehen ergebe sich nichts anderes aus dem Umstand, dass in dem diesbezüglichen Rahmenvertrag der Darlehensgeber als „wirtschaftlicher Eigentümer“ bezeichnet worden sei. Für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums komme es auf die tatsächlichen Umstände an; es bestehe insoweit keine Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien.
Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen stand. Soweit das Finanzamt insbesondere rügt, das Finanzgericht habe nicht festgestellt, dass die Ausnutzung von Kurschancen durch die darlehensnehmenden Banken durch Verkauf und Neuanschaffung von Aktien während der Darlehenslaufzeit tatsächlich beabsichtigt und zur Durchführung gekommen sei, so kommt es darauf nicht entscheidend an. Für das wirtschaftliche Eigentum i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist danach zu fragen, ob die mit dem Vollrecht verbundenen rechtlichen Befugnisse, soweit sie wirtschaftlich wertvoll sind, rechtlich einem anderen zustehen oder tatsächlich von einem anderen wahrgenommen werden können5. Bei der börsennotierten Wertpapieren immanenten Chance, durch Verkauf/Ankauf zu unterschiedlichen Zeitpunkten ggf. von Kursänderungen profitieren zu können, handelt es sich um eine wirtschaftlich bedeutsame Befugnis, die im Streitfall den darlehensnehmenden Banken als zivilrechtlichen Eigentümern rechtlich zugestanden hat und deren Ausnutzung während der Darlehenslaufzeit nicht durch die vertraglichen Vereinbarungen beschränkt gewesen ist. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961 zugrunde liegt. Nach den dortigen Vertragsregeln war die Möglichkeit der Darlehensnehmerin zur wirtschaftlichen Nutzung von Kursänderungen dadurch beschränkt worden, dass die Wertpapiere zu einem bestimmten Kurs an die Darlehensnehmerin ausgegeben wurden und nach Ablauf der Darlehenslaufzeit zum gleichen Kurs zurückzugeben waren.
Der Umstand, dass dem Wertpapierdarlehensgeber nach den Rahmenverträgen ein Kündigungsrecht binnen drei bzw. fünf Bankarbeitstagen zugestanden hat, führt nicht zur wirtschaftlichen Aushöhlung der den Darlehensnehmern zugewiesenen Kurschancen und -risiken. Das Finanzgericht hat insoweit zu Recht hervorgehoben, dass spürbare Kursänderungen von börsennotierten Aktien auch kurzfristig eintreten können und drei bis fünf Bankarbeitstage nach den Gegebenheiten des modernen Börsenhandels ein Zeitraum ist, der vielfach zu lang sein dürfte, um rechtzeitig auf Kursänderungen reagieren zu können. Soweit der Bundesfinanzhof in dem Urteil in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961 auf die kurze Kündigungsfrist des Darlehensgebers von dort ebenfalls drei Bankarbeitstagen abgestellt hat, ist dies ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung des dortigen Einzelfalls gewesen und hat sich nicht auf die Möglichkeit der Ausnutzung von Kurschancen durch den Darlehensnehmer bezogen, die im dortigen Fall -wie ausgeführt- wegen der Vereinbarung eines einheitlichen Festkurses für Ausgabe und Rückgabe der Aktien von vornherein beschränkt war.
Die an die Stelle der Aktien getretenen Rückübertragungsforderungen hat der Wertpapierdarlehensgeber zutreffend -und im Einklang mit der Auffassung der Finanzverwaltung6 und der im Schrifttum vorherrschenden Meinung7- erfolgsneutral mit dem Buchwert der ausgereichten Rückübertragungsforderungen aktiviert.
Auch das Finanzgericht ist dem in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis („unter erheblichen Bedenken“) gefolgt. Es hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass seiner Auffassung nach bei einem Wertpapierdarlehen eine Parallele zum Tauschgeschäft, d.h. einem gewinnrealisierenden Vorgang, angebracht wäre8. Der Bundesfinanzhof teilt diese Auffassung nicht. Zwar schuldet der Darlehensnehmer beim Wertpapierdarlehen nicht die Rückgabe desselben Wertpapiers, sondern ist -in Form einer Gattungsschuld i.S. von § 243 des Bürgerlichen Gesetzbuchs- nur zur Rückgabe (irgend) eines Wertpapiers der gleichen Art und Güte verpflichtet. Gleichwohl fehlt es bei der Hingabe einer vertretbaren Sache gegen die Verpflichtung zur Rückgabe einer Sache der gleichen Art und Güte an einem zur Realisierung führenden Umsatzakt9. Dass der Marktwert der als Darlehensvaluta hingegebenen Wertpapiere sich im Zeitraum zwischen Hingabe und Rückgabe verändern kann, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
ie vom Finanzgericht zu den jeweiligen Bilanzstichtagen der Streitjahre vorgenommenen -und im Revisionsverfahren von den Beteiligten als solche nicht angegriffenen- Teilwertabschreibungen auf die Rückübertragungsforderungen halten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtlicher Prüfung stand.
Ist der Teilwert eines Wirtschaftsguts des Anlage- oder des Umlaufvermögens aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG). Teilwert ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
Zu Recht hat das Finanzgericht angenommen, dass die Teilwerte der Rückübertragungsforderungen den in Euro ausgedrückten Teilwerten der Wertpapiere entsprechen, auf die sich die Forderungen jeweils beziehen (Wiederbeschaffungskosten einschließlich Anschaffungsnebenkosten). Unter Berücksichtigung von -in zulässiger Weise geschätzten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 AO)- Anschaffungsnebenkosten von 0, 4 % ist die Vorinstanz zu dem für den Bundesfinanzhof verbindlichen Ergebnis gekommen, dass sich die Teilwerte der Rückübertragungsforderungen auf jeweils 100, 4 % des in Euro ausgedrückten Marktwerts (Börsenkurs) der betreffenden Aktien zu den jeweiligen Bilanzstichtagen belaufen haben.
Soweit die nach diesen Maßgaben ermittelten Teilwerte der Rückübertragungsforderungen zu den Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 5 % niedriger gelegen haben als die aktivierten Buchwerte, sind die vom Wertpapierdarlehensgeber vorgenommenen Teilwertabschreibungen berechtigt. Nach der Rechtsprechung ist bei börsennotierten Aktien von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet10. In den Fällen, in denen der Börsenkurs auf eine ausländische Währung lautet, ist der zum jeweiligen Stichtag in Euro umgerechnete Betrag maßgeblich. Eine Differenzierung zwischen Börsenkursverlusten einerseits und Währungskursschwankungen andererseits hat nicht zu erfolgen, weil für die Bewertung von Geschäftsvorfällen und Wirtschaftsgütern Währungskomponente und Börsenkurskomponente unselbständige Faktoren sind11.
Die Teilwertabschreibungen auf die Rückübertragungsforderungen sind nicht gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell zu neutralisieren.
Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KStG sind u.a. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem Anteil an einer Körperschaft entstehen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Das Abzugsverbot erfasst demnach Gewinnminderungen im Zusammenhang mit allen Anteilen, die der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG unterliegen, z.B. auch Teilwertabschreibungen auf Aktien.
Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz erfasst der Tatbestand des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG jedoch nur Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen, die dem Steuerpflichtigen steuerrechtlich zuzurechnen sind, und daher keine Teilwertabschreibungen auf Forderungen, die -wie die streitgegenständlichen Rückübertragungsansprüche aus den Wertpapierdarlehen- auf die künftige Verschaffung solcher Anteile gerichtet sind12. Nur Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem konkret vorhandenen Anteil i.S. von § 8b Abs. 2 KStG („dem“ Anteil) entstehen, sind dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG unterworfen13.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes und des BMF ergibt sich für Rückübertragungsforderungen aus Wertpapierdarlehen nichts Gegenteiliges aus dem Umstand, dass solche Forderungen nach den oben beschriebenen Grundsätzen in bilanzieller Hinsicht als Surrogate an die Stelle der übertragenen Anteile treten und mangels Realisationstatbestand mit deren Buchwerten zu aktivieren sind. Die diesbezüglichen Überlegungen betreffen die bilanzrechtliche Bewertung der Rückübertragungsforderung bei Einbuchung und Folgebewertung, ändern aber nichts daran, dass es sich bei der zu bewertenden Bilanzposition um einen von dem Anteil zu unterscheidenden schuldrechtlichen Lieferungsanspruch handelt14.
Das Finanzgericht ist zu Recht nicht der Auffassung gefolgt, der zufolge Teilwertabschreibungen auf Rückübertragungsforderungen aus Wertpapierdarlehen nur insoweit von der Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG ausgenommen seien, als die zugrunde liegenden Wertminderungen sich innerhalb der Kursspanne der Darlehensdauer bewegen15. Denn die für den Tatbestand des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG maßgeblichen Gewinnminderungen treten im Falle von Teilwertabschreibungen erst zum jeweiligen Bilanzstichtag ein, zu dem die Abschreibungen vorgenommen werden und nicht bereits zu den Zeitpunkten, in denen die Börsenkurse der Aktien tatsächlich gesunken sind.
Die vom BMF erörterte Frage, ob eine Unterscheidung zwischen Teilwertabschreibungen auf den Anteil selbst und solchen auf die Rückübertragungsforderung im Falle einer nach der Rückübertragung eintretenden Wertaufholung des Anteils und anschließenden Veräußerung des Anteils auf den Tatbestand des § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG durchschlägt -was dazu führen würde, dass trotz steuerwirksamer Teilwertabschreibung auf die Rückübertragungsforderung die spätere Wertaufholung steuerlich nicht berücksichtigt werden könnte-, bedarf für den Streitfall keiner Entscheidung16.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. September 2021 – I R 40/17
- Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 18.08.2015 – I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 16.04.2014 – I R 2/12, BFHE 246, 15; vom 18.08.2015 – I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961; s.a. BMF, Schreiben vom 09.07.2021, BStBl I 2021, 1002, Rz 4 ff.[↩]
- FG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2016 – 1 K 1214/14[↩]
- z.B. Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl., § 39 Rz 16[↩]
- BMF, Schreiben in BStBl I 2021, 1002, Rz 11[↩]
- Schmidt/Usinger in Beck Bil-Komm., 12. Aufl., § 254 Rz 123; Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 246 Rz 21; Krumm in Brandis/Heuermann, § 5 EStG Rz 1084a; Haisch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 1554; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 5 Rz 270 „Wertpapierleihe“; Reddig in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 5 Rz 237 „Wertpapierleihgeschäfte“; Frotscher in Frotscher/Geurts, EStG, § 5 Rz 129; Rau, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 21, 22[↩]
- vgl. auch Müller-Gatermann, Die Steuerberatung 2007, 145[↩]
- vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 246 Rz 358; Schmidt/Usinger, a.a.O.; Haisch, a.a.O; Häuselmann/Wagner, Finanz-Rundschau -FR- 2003, 331[↩]
- BFH, Urteile vom 21.09.2011 – I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612; vom 21.09.2016 – I R 63/15, BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357; BFH, Urteil vom 13.02.2019 – XI R 41/17, BFHE 263, 337, BStBl II 2021, 717[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357[↩]
- Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 223; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz 301; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 266b; Häuselmann/Wagner, FR 2003, 331, 332[↩]
- BFH, Urteil vom 09.01.2013 – I R 72/11, BFHE 240, 111, BStBl II 2013, 343[↩]
- vgl. auch Tiedchen, EFG 2017, 1618, 1620[↩]
- so Rau, DStR 2009, 21, 24[↩]
- s. hierzu Häuselmann/Wagner, FR 2003, 331, 332; Rau, DStR 2009, 21, 24[↩]