Umlagen und Nebenentgelte, die ein Landwirt (mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen) als Vermieter einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung zusätzlich zur Grundmiete vereinnahmt, sind in die Berechnung des Durchschnittssatzgewinns einzubeziehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Mai 2009 – IV R 47/07











