Zeitreihenvergleichs

Seit einigen Jahren führen die FinanzFinanzverwaltung die Betriebsprüfung „digital“ durch. Die Betriebsprüfer können dabei über die IT eines Unternehmens unmittelbar Einsicht in die Buchführung ab dem Jahr 2002 nehmen und die gewonnenen Daten mit moderner Hard- und Software noch vor Ort auf ihre Plausibilität hin analysieren. Davon betroffen sind insbesondere die Branchen, in denen Bar-Einkünfte erzielt werden, wie etw die Gastronomie.

Zeitreihenvergleichs

Eine dabei angewendete Analysemethode ist der Zeitreihenvergleich, bei dem etwa in der Gastronomie die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und damit Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz sichtbar gemacht werden. Eine andere gerne verwendete Analyse erfolgt mit dem Chi-Quadrat-Test, mit dem etwa bei den verbuchten Einnahmen mathematisch-statistisch signifikante Abweichungen in der Häufigkeit einzelner Ziffern erkannt werden sollen, wie sie bei manipulierten Aufzeichnungen oftmals dadurch vorkommen, dass unbewusst eine „Lieblingszahl“ häufiger eingegeben wird als andere Ziffern.

Solche Analysemethoden machen natürlich nur dann Sinn, wenn ihre Ergebnisse im Streitfall auch von den Finanzgerichten anerkannt werden. Und hier hat das Finanzgericht Köln jetzt zumindest für die Anwendung des Zeitreihenvergleichs eine starke Einschränkung vorgenommen und geurteilt, dass eine ordnungsgemäße Buchführung durch Zeitreihenvergleich nicht erschüttert werden kann.

In dem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Streitfall hatte das Finanzamt anläßlich der Betriebsprüfung einer Gaststätte im Rahmen eines sog. „Zeitreihenvergleiches“ die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz festgestellt. Es nahm dies neben kleineren Beanstandungen der Kassenführung zum Anlass, die Buchführung der Gaststätte zu verwerfen und deren Einnahmen zu schätzen. Das führte für die drei Streitjahre zu einer Steuernachforderung in Höhe von rund 89.000 €.

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Testkäufe im Rahmen einer Betriebsprüfung

Das Finanzgericht hat der Klage des Gastwirts in vollem Umfang stattgegeben. Er wies darauf hin, dass nach dem Gesetz eine formell ordnungsmäßige Buchführung die Vermutung der Richtigkeit für sich habe und das Finanzamt diese Vermutung erst erschüttern müsse, bevor es Steuern im Schätzungswege festsetzen dürfe. Die einzelnen Beanstandungen bei der Kassenführung hielt er im Urteilsfall für unwesentlich. Durch den Zeitreihenvergleich sahen es die Kölner Finanzrichter nicht als erwiesen an, dass die Buchführung unrichtig sei, zumal der vom Betriebsprüfer ebenfalls vorgenommene Chi-Quadrat-Test keine Auffälligkeiten gezeigt hatte.

Das FG Köln hat in seinem Urteil die Revision zum BFH zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH in München die Entscheidung des Finanzgerichts Köln bestätigt und den Beweiswert eines Zeitreihenvergleiches entsprechend beurteilt.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 27. Januar 2009 – 6 K 3954/07