Abfindung für eine Arbeitszeitreduzierung

Abfindungen nach Kündigungen werden regelmäßig gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in der Einkommensteuer begünstigt. Diese Begünstigung gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber auch für eine Abfindung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zahlt, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert.

Abfindung für eine Arbeitszeitreduzierung

So entschied der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe Wochenstundenzahl ging und dafür von ihrer Arbeitgeberin 17.000 € erhielt. Das Finanzamt und auch das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht Berlin-Brandenburg1 hatten dagegen noch eine steuerbegünstigte Entschädigung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei.

Diese Argumentation ließen die Münchener Bundesrichter jedoch nicht gelten. Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG werde, so der Bundesfinanzhof, als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt.

Das Gesetz verlangt in § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dagegen nicht, das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, regelmäßig also das Arbeitsverhältnis, müsse gänzlich beendet werden. Der Arbeitnehmer muss seine Tätigkeit nicht in vollem Umfang aufgeben. Das Gesetz setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. Dies ist der Fall, wenn die Parteien des Arbeitsvertrags eine Verminderung der Arbeitszeit vereinbaren, die Vollzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers also in eine Teilzeitbeschäftigung überführen und der Arbeitnehmer dafür abgefunden wird. Der Bundesfinanzhof folgt insoweit der überwiegenden Auffassung, wie sie im Schrifttum etwa auch für eine Änderungskündigung vertreten wird2.

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So verhält es sich, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird.

Der Bundesfinanzhof stellt insoweit in seinen Entscheidungsgründen auch ausdrücklich klar, dass es einer restriktiven Interpretation des Entschädigungsbegriffs nicht bedarf. Dem Zweck des § 34 Abs. 2 EStG, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen3 genügt es, wenn die Zuordnung der Einkünfte zum Katalog des § 34 Abs. 2 EStG von einem besonderen Ereignis abhängig gemacht4 und nur dann begünstigt besteuert werden, wenn es zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt5.

Der Bundesfinanzhof konnte allerdings noch nicht endgültig über die Klage entscheiden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg muss in einer neuen Verhandlung und Entscheidung prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. August 2009 – IX R 3/09

  1. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2008 – 11 K 1839/05[]
  2. vgl. insbesondere Offerhaus, DStZ 1994, 225, 227; Geserich, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 24 Rz B 38; Sieker, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz B 80; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 24 Rz 11; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 24 EStG Rz 41 Stichwort „Änderungskündigung“[]
  3. vgl. dazu Sieker, a.a.O., EStG § 34 Rz A 1, A 151 ff.[]
  4. so zutreffend Geserich, a.a.O.[]
  5. vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558, m.w.N.[]
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