Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld

Hat die Familienkasse das Kindergeld bereits an einen Elternteil ausgezahlt, so scheidet eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG auch dann aus, wenn der Abzweigungsantrag noch vor der Zahlung gestellt worden ist.

Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt (§ 74 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Die Voraussetzungen für eine Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger lagen nicht vor. Die Auszahlung des Kindergeldes an einen Dritten gehört nicht zum Festsetzungs-, sondern zum Auszahlungsverfahren, das dem Erhebungsverfahren entspricht1. Sie betrifft nicht die Anspruchs-, sondern die Empfangsberechtigung2. Dementsprechend kann Kindergeld, das bereits an einen Elternteil ausgezahlt worden ist, nicht mehr an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden3. Die Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld scheidet aus, da der Kindergeldanspruch durch die Auszahlung erfüllt ist. Die Erfüllung eines erloschenen Anspruchs ist nicht möglich4. Deshalb kommt auch nicht der Gesichtspunkt zum Tragen, dass die Familienkasse durch die Auszahlung des Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten keine vollendeten Tatsachen schaffen und eine Abzweigung vereiteln dürfe5.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. August 2010, III R 21/08

  1. siehe Blümich/Treiber, § 74 EStG Rz 41[]
  2. BFH, Beschluss vom 30.01.2001 – VI B 272/99, BFH/NV 2001, 898; Greite in Korn § 74 EStG Rz 5[]
  3. siehe Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 74 EStG Rz 72; Felix in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 74 Rz 3; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rz 14; FG München, Urteil vom 24. Mai 2006 9 K 4733/02, EFG 2006, 1335; FG Köln, Urteil vom 13.03.2008 – 10 K 3232/06, EFG 2008, 1298; DA-FamEStG 2004 74.1.1 Abs. 4 Satz 4[]
  4. siehe Lemaire, Anmerkung zum Urteil der Vorinstanz in EFG 2008, 1048[]
  5. siehe Reuß in Bordewin/Brandt, § 74 EStG Rz 34; a.A. bei Übergehen eines Abzweigungsantrags Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 74 Rz 2, mit Hinweis auf das FG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2009 – 10 K 10320/07, EFG 2009, 1305[]
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