Auch wenn die mit dem AltEinkG geschaffene Übergangsregelung für die Besteuerung von Leibrenten aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) grundsätzlich verfassungsgemäß ist, darf es in keinem Fall zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen. Die Feststellungslast hierfür liegt beim Steuerpflichtigen.
Der Steuerpflichtige kann eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung bereits bei Beginn des Rentenbezugs rügen. Es kann nicht unterstellt werden, dass zu Beginn des Rentenbezugs zunächst nur solche Rentenzahlungen geleistet werden, die sich aus steuerentlasteten Beiträgen speisen.
Mit den vom Finanzgericht gegebenen Begründungen und Hilfsbegründungen lässt sich e, nicht rechtfertigen.
Für den Problemkreis des Absehens von einzelfallbezogenen Ermittlungen zu der Frage, ob es beim Rentner zu einer doppelten Besteuerung im Bereich der Altersvorsorge kommt – Versteuerung von Altersbezügen auch insoweit, als die entsprechenden Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurden – lässt sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs entnehmen, dass dann, wenn der jeweilige Steuerpflichtige eine doppelte Besteuerung hinreichend substantiiert darlegt, eine einzelfallbezogene Betrachtung anzustellen ist.
In seinem grundlegenden Urteil vom 06.03.20021 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten festgestellt und dem Gesetzgeber aufgegeben, mit Wirkung zum 1.01.2005 eine Neuregelung zu schaffen. Am Schluss der Entscheidung hat es in Bezug auf die zu treffenden Übergangsregelungen ausgeführt: „In jedem Fall sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.“ Anschließend heißt es, „im Übrigen“ sei für die Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und den Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen ein weiter gesetzgeberischer Entscheidungsraum eröffnet.
Der Bundesfinanzhof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem mit dem AltEinkG vollzogenen Systemwechsel zum einen die nunmehrige grundsätzlich volle Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung -auch im Vergleich zu anderen, weiterhin nicht voll steuerpflichtigen Bezügen wie etwa Auszahlungen aus Verträgen über Lebens- oder private Rentenversicherungen- als verfassungsgemäß angesehen. Darüber hinaus hält der Bundesfinanzhof auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelungen -insbesondere das Fehlen einer Differenzierung zwischen früheren Arbeitnehmern und früheren Selbständigen bei der Festlegung der Höhe des Besteuerungsanteils- für verfassungsgemäß2. Dabei hat der Bundesfinanzhof in Bezug auf die allgemeine Ausgestaltung der Übergangsregelungen ausdrücklich auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen als zulässig angesehen, da eine auf die individuellen Verhältnisse jedes einzelnen Steuerpflichtigen abstellende Übergangsregelung nicht administrierbar gewesen wäre3.
In Bezug auf eine im konkreten Einzelfall bestehende Doppelbelastungsproblematik hat der Bundesfinanzhof indes -ohne dass dies allerdings bisher entscheidungstragend geworden ist- ausgesprochen, es sei „das zwingende Gebot des BVerfG zu beachten“, dass Rentenzahlungen, soweit die zugrunde liegenden Beitragszahlungen aus versteuertem Einkommen geleistet worden seien, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden dürften4. Der Bundesfinanzhof hat in seinen einschlägigen Entscheidungen stets darauf hingewiesen, dass nach der vom BVerfG gewählten Formulierung eine doppelte Besteuerung „in jedem Fall“ zu vermeiden sei5 und das Verbot der doppelten Besteuerung „strikt“ zu beachten sowie ihm „besondere Aufmerksamkeit zu widmen“ sei6. Allerdings sei eine verfassungsrechtliche Prüfung nicht bereits in der Beitragsphase, sondern erst beim späteren Rentenbezug vorzunehmen7.
Im Ergebnis liegt daher der BFH-Rechtsprechung die Wertung zugrunde, dass Ungleichbehandlungen, die mit der Anwendung der mit dem AltEinkG geschaffenen Übergangsregelungen verbunden sind, angesichts der Komplexität der zu regelnden Materie und der außerordentlich hohen Zahl der betroffenen Steuerpflichtigen grundsätzlich solange hinzunehmen sind, als keine der Vergleichsgruppen einer unzulässigen doppelten Besteuerung unterworfen wird, sich also die regelungsimmanenten Ungleichbehandlungen vollständig im Bereich einer -wenn auch in sehr unterschiedlichem Ausmaß gewährten- Milderung des theoretisch durchaus auch in größerem Umfang möglichen Steuerzugriffs bewegen. Kann der jeweilige Steuerpflichtige aber nachweisen, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer solchen doppelten Besteuerung kommt, ändert dies -auf der abstrakten Ebene- zwar nichts daran, dass er etwaige Abzugsbeschränkungen während der Beitragsphase hinnehmen muss. Ihm kann aber aufgrund der besonderen Umstände seines konkreten Einzelfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen (Gebote der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der folgerichtigen Ausgestaltung der Besteuerung, Verbot einer Übermaßbesteuerung) ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zukommen.
In seinem Beschluss vom 29.09.20158 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, das Verbot der doppelten Besteuerung sei im jeweiligen Einzelfall -ungeachtet der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung im Allgemeinen- zu prüfen. Es hat damit die Bundesfinanzhofsrechtsprechung bestätigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst umfassend dargelegt, weshalb die Festlegung des Besteuerungsanteils in der gesetzlichen Übergangsregelung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) den allgemeinen Gleichheitssatz nicht verletzt, obwohl sie trotz der unterschiedlichen einkommensteuerlichen Vorbelastung der Beiträge nicht zwischen vormals Selbständigen und vormaligen Arbeitnehmern differenziert. Es hat allerdings schon im Rahmen dieser sich noch auf einer generalisierenden Ebene bewegenden Prüfungen -unter Bezugnahme auf die Formulierung in BVerfGE 105, 73, unter D.II.- ausgeführt, der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum finde im „Verbot der Doppelbesteuerung“9 bzw. im „strikten Verbot der doppelten Besteuerung“10 seine Grenze. Anschließend prüft es gesondert, ob im Fall des konkreten Verfassungsbeschwerdeführers eine „verfassungswidrige Doppelbesteuerung“ vorliegt.
Aus dem systematischen Aufbau dieser Entscheidung folgt daher eindeutig, dass auch für das BVerfG -wie für den Bundesfinanzhof- eine verfassungsrechtliche Prüfung in derartigen Fällen nicht schon mit der Bejahung der generellen Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Übergangsregelung ihr Bewenden hat, sondern zusätzlich -sofern der konkrete Streitfall Anlass dazu gibt- zu prüfen ist, ob es im jeweiligen Einzelfall zu einer „strikt verbotenen“ doppelten Besteuerung gekommen ist.
Dieselbe Prüfungssystematik liegt auch den weiteren Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.201511 zugrunde.
Dem Gebot, „in jedem Fall“ die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen so auf die Besteuerung der Altersbezüge abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird, hat das Finanzgericht nicht hinreichend Rechnung getragen. Es hat von Ermittlungen zur konkreten Besteuerungssituation der Rentner mit der Begründung abgesehen, dies könne nicht bei jedem einzelnen Steuerpflichtigen geleistet werden.
Diese Begründung ist schon im Ansatz nicht tragfähig. Nach den für den Renteneintrittsjahrgang des Jahres 2007 maßgebenden Verhältnissen ist derzeit zwar in den weitaus meisten Fällen eine doppelte Besteuerung schon vom Grundsatz her ausgeschlossen. Wird aber -wie von den Rentnern im Streitfall- substantiiert vorgetragen, dass das Verbot einer doppelten Besteuerung verletzt sei, ist es Aufgabe des Finanzgericht, dem nachzugehen. Auch insoweit gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.
Anders als in den bisher vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen12 wurden im vorliegenden Fall keine Feststellungen getroffen, die es dem Bundesfinanzhof erlauben, eine doppelte Besteuerung auszuschließen.
Auch die Hilfsbegründung des Finanzgerichts Baden-Württemberg13 ist nicht tragfähig.
Es hat insoweit „zugunsten des Rentners“ (gemeint wohl: zuungunsten des Rentners) unterstellt, dass nach dem Beginn einer Rente zunächst nur Zahlungen geleistet werden, die sich aus denjenigen Beiträgen speisen, die in der Beitragszahlungsphase steuerentlastet gewesen seien. Dann könne eine doppelte Besteuerung ohnehin erst gegeben sein -so wohl sinngemäß der Gedankengang des Finanzgericht-, wenn dieser Teil der Rente aufgebraucht sei und es zu Zahlungen komme, die sich aus Beiträgen speisen, die aus versteuertem Einkommen erbracht wurden.
Dies widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Darin ist ausdrücklich ausgeführt, dass die gerichtliche Überprüfung des Verbots der doppelten Besteuerung „auf den Beginn des Rentenbezugs“ vorzunehmen ist14. Auch das Bundesverfassungsgericht formuliert, ein Verstoß gegen das Verbot doppelter Besteuerung sei „in den Veranlagungszeiträumen der Versorgungsphase zu rügen, in denen die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden“15. Eine Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeit dahingehend, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung erst am Ende der Rentenlaufzeit eröffnet sein könnte, lässt sich dieser Formulierung nicht entnehmen.
Grund hierfür ist, dass sowohl die Altersvorsorgebeiträge als auch die späteren Altersbezüge für Zwecke der Prüfung, ob es zu einer doppelten Besteuerung kommt, als einheitliches Ganzes zu sehen sind. Ebenso wie in der Beitragsphase in jedem Jahr steuerbelastete und steuerentlastete Beträge zusammentreffen, so treffen auch in jedem Jahr des Rentenbezugs steuerpflichtige und steuerfreie Bezüge zusammen. Dies folgt schon aus der gesetzlichen Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, nach der in jedem Jahr -bereits ab dem Jahr des Rentenbeginns- ein bestimmter steuerfreier Teilbetrag der Rente gewährt wird, die zugeflossenen Beträge im Übrigen aber der Besteuerung unterliegen. Das Gesetz ordnet gerade nicht an, die Steuerentlastung ausschließlich am Anfang oder -was wegen des ungewissen Endtermins des Rentenbezugs ohnehin technisch nicht möglich wäre- ausschließlich am Ende des Rentenbezugs geballt vorzunehmen.
Wegen dieser klaren gesetzlichen Regelung kommt es auch nicht in Betracht, lediglich für Zwecke der verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterstellen, dass erst die in der Schlussphase des Rentenbezugs zufließenden Zahlungen aus versteuerten Beiträgen stammen. Dies würde zudem den Anspruch der Rentner auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs. 4 GG) gegen eine etwaige doppelte Besteuerung in übermäßiger Weise verkürzen, weil eine solche doppelte Besteuerung dann in der Praxis regelmäßig erst durch die Erbengeneration geltend gemacht werden könnte.
Es ist daher zum einen die Höhe der dem Rentner voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge zu ermitteln. nsoweit ist zunächst der steuerfreie Jahresbetrag der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG) maßgebend.
Darüber hinaus kann sich das Finanzgericht -je nach den Umständen des Einzelfalls- eine Auffassung dazu bilden, ob
- der steuerfreie Jahresbetrag der Rente mit der im Zeitpunkt des Renteneintritts gegebenen durchschnittlichen weiteren statistischen Lebenserwartung lediglich des Steuerpflichtigen selbst zu multiplizieren ist16, oder ob auch die auf statistischen Durchschnittswerten beruhende -höhere- Lebenserwartung eines Ehegatten mit Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist;
- der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG als zusätzliche Steuerfreistellung anzusehen ist;
- die Grundfreibeträge, die Sonderausgabenabzüge für die aus der Rente zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die gemäß § 3 Nr. 14 EStG steuerfrei bleibenden Zuschüsse der Rentenversicherungsträger zu den Krankenversicherungsbeiträgen, die dem Steuerpflichtigen während der Zeit des Rentenbezugs zustehen, im Rahmen der Ermittlung des steuerfrei gestellten Rententeilbetrags zu berücksichtigen sind.
Der so ermittelte steuerfrei gestellte Rententeilbetrag ist zu vergleichen mit dem aus versteuertem Einkommen geleisteten Teil der Altersvorsorgeaufwendungen.
Als ersten Schritt ist hierzu die Gesamtsumme der Rentenversicherungsbeiträge des Rentners festzustellen.
In einem zweiten Schritt wird zu klären sein, in welcher Höhe diese Beiträge aus versteuertem Einkommen geleistet wurden. Insoweit kommt es nicht auf die Höhe der konkreten Einkommensteuerminderung an. Für die erforderliche Einzelberechnung ist zu erwägen,
- ob für Zwecke der erforderlichen Vergleichsrechnung die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Höchstbeträge für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen auch durch Beiträge insbesondere zu Lebens, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu solchen privaten Krankenversicherungen, deren Leistungen über das Versorgungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, aufgezehrt werden17;
- wie der Vorwegabzug in Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten zuzuordnen ist;
- ob aus dem geleisteten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung solche Anteile herauszurechnen sind, die kalkulatorisch nicht auf den Erwerb eines Anspruchs auf Altersrente entfallen;
- ob in Veranlagungszeiträumen, in denen die Einkommensteuer tatsächlich auf 0 DM/EUR festgesetzt worden ist, überhaupt davon die Rede sein kann, ein Teil der Altersvorsorgeaufwendungen sei aus versteuertem Einkommen geleistet worden.
Sollte sich hierbei ergeben, dass die steuerfreien Rentenbezüge geringer sind als der aus versteuertem Einkommen geleistete Teil der Altersvorsorgeaufwendungen, ist noch darüber zu befinden, ob eine doppelte Belastung bis zu einer gewissen Bagatellgrenze hinzunehmen sein könnte.
Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof die folgenden Einzelfragen zu den Modalitäten der vorzunehmenden Berechnung bereits entschieden:
Die Berechnung ist auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen. Dies gilt ungeachtet der Kritik der Rentner und des Umstands, dass der Betrachtungszeitraum für die Beurteilung, ob die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Altersbezüge im jeweiligen Einzelfall aufeinander abgestimmt ist, notwendigerweise eine Spanne von mehreren Jahrzehnten umfassen muss. Diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BVerfG18 und des Bundesfinanzhofs19 geklärt.
Auch mit dem Einwand der Rentner, zu ihren Lasten bestehe eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Beziehern von Rentenzahlungen aus Pensionskassen -insbesondere den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes-, hat sich der Bundesfinanzhof bereits in seinem Urteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 56720 befasst. Somit gehörten nach der bis einschließlich 2007 geltenden Rechtslage Beiträge zu umlagefinanzierten Pensionskassen zum grundsätzlich voll steuerpflichtigen Arbeitslohn, so dass dieser Teil der Altersvorsorge dem System der vorgelagerten Besteuerung zugewiesen war. Die weitere Anwendung der Ertragsanteilsbesteuerung auf die Auszahlungen aus derartigen Altersversorgungssystemen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) ist dann nur folgerichtig. Soweit die Beiträge zu Pensionskassen gemäß § 40b EStG pauschal versteuert werden konnten, ist darauf hinzuweisen, dass auch die Pauschalversteuerung eine Form der Einkommensbesteuerung -nur eben mit einem im Regelfall günstigeren Steuersatz- darstellt und daher rechtssystematisch nicht etwa einer Steuerbefreiung der Beiträge gleich zu achten ist.
Soweit für Beiträge zu kapitalgedeckten Pensionskassen seit 2002 (§ 3 Nr. 63 EStG) bzw. für Beiträge zu umlagefinanzierten Pensionskassen seit 2008 (§ 3 Nr. 56 EStG) Steuerbefreiungen vorgesehen sind, hat der Gesetzgeber in § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG folgerichtig angeordnet, dass entsprechende Auszahlungen in voller Höhe -nicht etwa nur mit dem Besteuerungsanteil wie die Rentenbezüge des Rentners- der Besteuerung unterliegen.
Ebenso ist bereits entschieden, dass die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen sind21.
Die Feststellungslast für das Vorliegen einer etwaigen verfassungswidrigen doppelten Besteuerung liegt bei dem Steuerpflichtigen, der aus einem derartigen Tatbestand ihm günstige Rechtsfolgen -Milderung der Besteuerung seiner Altersbezüge- ableiten will.
Der Steuerpflichtige ist daher insbesondere gehalten, dem Finanzgericht Darlegungen zu seiner Erwerbsbiographie und zum Rentenversicherungsverlauf zu unterbreiten, zumal diese Tatsachen ohnehin aus seiner Sphäre stammen und entsprechende Unterlagen ihm in aller Regel vorliegen werden. Diesem Teil der Darlegungsanforderungen haben die Rentner im Streitfall genügt.
Darüber hinaus trägt der Steuerpflichtige auch die Feststellungslast für die -in vielen Fällen für die rechnerische Feststellung einer doppelten Besteuerung entscheidende- frühere einkommensteuerrechtliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen in seinem konkreten Einzelfall. Zwar bestehen weder für die Steuerpflichtigen noch für die Finanzverwaltung Rechtspflichten, Einkommensteuerbescheide zeitlich unbegrenzt aufzubewahren. Wer sich jedoch darauf beruft, dass eine -wie hier- grundsätzlich verfassungsgemäße gesetzliche Regelung lediglich aufgrund der in seinem konkreten Einzelfall gegebenen Besonderheiten verfassungsrechtlich problematische Wirkungen (hier: eine doppelte Besteuerung) entfaltet, hat zu diesen Besonderheiten seines Einzelfalls grundsätzlich konkreten und substantiierten Sachvortrag zu leisten und im Falle der Nichterweislichkeit seines Vorbringens die damit verbundenen möglichen Rechtsnachteile hinzunehmen.
Die Rentner haben hierzu vorgetragen, alle ihre Einkommensteuerbescheide seit Beginn der Rentenbeitragspflicht lückenlos vorlegen zu können.
Die lückenlose Vorlage von Einkommensteuerbescheiden ist allerdings nicht das einzige Mittel, um den Anforderungen zu genügen, die an die Darlegung einer im konkreten Einzelfall gegebenen verfassungswidrigen doppelten Besteuerung zu stellen sind. Vielmehr lässt sich die Höhe der Beitragszahlungen zur Rentenversicherung (auch des jeweiligen Ehegatten) im Allgemeinen den Rentenversicherungsverläufen entnehmen, die jedem Versicherten vorliegen. Aus diesen Beitragszahlungen kann dann wiederum die Höhe des Gehalts bzw. der sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen -jedenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze- abgeleitet werden. Da zudem die -in den einzelnen Jahren variierende- Höhe der Beitragssätze zu den anderen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung bekannt ist, ergibt sich bei Kenntnis der beitragspflichtigen Einnahmen durch einen einfachen Rechenvorgang auch der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung. Dieser Gesamtbeitrag bildet wiederum die Tatsachengrundlage, um in Anwendung des § 10 Abs. 3 EStG in der im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung eine Höchstbetragsberechnung vornehmen zu können.
Wenn dem jeweiligen Steuerpflichtigen einzelfallbezogene Angaben ausnahmsweise nicht möglich oder zumutbar sind, ist der Anteil der aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen nach sachgerechten Maßstäben zu schätzen.
Bei Schätzungen sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für sie von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 Satz 2 AO); Typisierungen müssen realitätsgerecht sein22.
Daher existiert keine tatsächliche Grundlage für die Annahme des Finanzgericht, auch bei Selbständigen sei während der Beitragsphase durchschnittlich nur etwa die Hälfte der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen geleistet worden. Beispielsweise hat bei Zugrundelegung der Daten des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger ein Selbständiger, der -wie zumeist der Rentner- Beiträge nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hat, in allen Jahren von 1985 bis 2004 mindestens 70 % (zuletzt sogar bis zu 80 %) der Beiträge aus versteuertem Einkommen geleistet; in den Jahren 1972 bis 1984 waren es immerhin jeweils zwischen 60 % und 70 %23.
Bei einer solchen Schätzung wird daher im Allgemeinen sowohl nach der Höhe der Beiträge -je höher die Beiträge waren, desto geringer fiel der prozentuale Anteil der tatsächlich als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge aus- als auch danach zu differenzieren sein, ob der Steuerpflichtige Anspruch auf steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers für seine Altersvorsorge hatte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Juni 2016 – X R 44/14
- BVerfG, Urteil vom 06.03.2002 – 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73[↩]
- grundlegend BFH-Entscheidungen vom 01.02.2006 – X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420; vom 26.11.2008 – X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; und vom 19.01.2010 – X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567; zu der für die Beitragsseite geltenden Übergangsregelung BFH, Urteil vom 18.11.2009 – X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 29, 32[↩]
- BFH, Beschluss in BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, unter II. 7.b bb[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II. 2.c; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 68, 80; in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 83; vom 04.02.2010 – X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579; und vom 18.05.2010 – X R 29/09, BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 43, 45[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 87; ebenso auch Förster, Deutsches Steuerrecht 2009, 141, 146; Hey, Deutsche Rentenversicherung 2004, 1, 3; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 338; a.A. Musil, Steuer und Wirtschaft 2005, 278, 283: kein absolutes Verbot[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 84 ff., m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerfG[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 29.09.2015 – 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310[↩]
- BVerfG, Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 32[↩]
- BVerfG, Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 46[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 30.09.2015 – 2 BvR 1066/10, HFR 2016, 72; und 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II. 2.c ee; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69; in BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 61; vom 04.02.2010 – X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253, Rz 69, und in BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 44[↩]
- FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2014 – 8 K 289/11[↩]
- so BFH, Urteil vom 09.12 2009 – X R 28/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348, Rz 97[↩]
- BVerfg, Beschluss vom 13.02.2008 – 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, BVerfGE 120, 169, unter B.I. 2.b[↩]
- so BFH, Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II. 2.c ee[↩]
- offen gelassen im BFH, Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II. 2.c cc; zum gleichrangigen Abzug der Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung s. unten d cc[↩]
- z.B. jüngst BVerfG, Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II. 2.c aa; ausführlich Urteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 70 ff.[↩]
- Rz 38[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II. 2.c cc, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 37; BVerfG, Beschluss vom 13.02.2008 – 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter C.II. 1.b[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 – 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, unter D.I., m.w.N.[↩]
- vgl. Broer, Betriebs-Berater 2004, 527, Abbildung 5[↩]











