Altersvorsorgezulage – und die alleinige Zuständigkeit des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg

Die alleinige erstinstanzliche Zuständigkeit des Finanzgericht Berlin-Brandenburg für Fragen der Gewährung der Altersvorsorgezulage verletzt nicht den Anspruch des Zulageberechtigten auf effektiven Rechtsschutz.

Altersvorsorgezulage – und die alleinige Zuständigkeit des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist das für Streitigkeiten wegen der Gewährung der Altersvorsorgezulage zuständige Finanzgericht.

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit folgt aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 98 EStG, wonach für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des Abschn. – XI des EStG ergehenden Verwaltungsakte der Finanzrechtsweg gegeben ist.

Die örtliche Zuständigkeit des Finanzgericht Berlin-Brandenburg ergibt sich aus § 38 Abs. 1 FGO.

Nach dieser Vorschrift ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Die Klage richtet sich gegen die Bescheide und die Einspruchsentscheidung der ZfA. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist die mit dem Zulageverfahren beauftragte „zentrale Stelle“ i.S. des § 81 EStG und damit eine Finanzbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung in der im Streitjahr gültigen Fassung (AO), so dass sie und nicht das die Fachaufsicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) ausübende BZSt die für die Zuständigkeit des Finanzgericht entscheidende Behörde ist1. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat für die Verwaltung der Altersvorsorgezulage in Brandenburg an der Havel eine Dienststelle, die ZfA, errichtet, die die angefochtenen Bescheide erlassen hat. Ihren Behördensitz hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Da die Zuständigkeit des Finanzgericht Berlin-Brandenburg sowohl Berlin als auch Brandenburg umfasst (siehe Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg2), kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall auf den Sitz der Dienststelle oder den Behördensitz abzustellen ist3.

Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufgrund von § 38 Abs. 1 FGO teilt der Bundesfinanzhof nicht. Insbesondere kommt eine Zuständigkeit des für seinen Wohnsitz Krefeld zuständigen Finanzgericht Düsseldorf gemäß § 38 Abs. 2 FGO nicht in Betracht. Weder das BZSt noch die Deutsche Rentenversicherung Bund sind -wie von § 38 Abs. 2 FGO gefordert- oberste Finanzbehörden. Diese sind nur die in § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 FVG und § 6 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Finanzbehörden4.

Auf eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung, wie sie in § 38 Abs. 2a FGO für Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs -bis zum 1.05.2016 befristet- geschaffen wurde5, hat der Gesetzgeber für die Altersvorsorgezulagenverfahren verzichtet. Gerade die spezielle Zuständigkeitszuweisung des § 38 Abs. 2a FGO zeigt, dass dem Kläger in seiner Argumentation nicht gefolgt werden kann, eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 FGO sei im Streitfall deshalb nicht möglich, weil bei der Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit in § 38 FGO die Konstellation der Ausgliederung von Kompetenzen im Wege der Organleihe nicht gesehen worden sei. § 38 Abs. 2a FGO normiert einen Fall der Organleihe.

Damit bleibt im Streitfall die Grundregel des § 38 Abs. 1 FGO mit der Folge anwendbar, dass die alleinige Zuständigkeit des Finanzgericht Berlin-Brandenburg für Streitigkeiten in Bezug auf die Gewährung der Altersvorsorgezulage gegeben ist.

Es ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht geboten, die in § 38 Abs. 1 FGO enthaltene Grundregel der Zuständigkeit des Finanzgericht des Behördensitzes über die -dem Aspekt des ortsnahen Rechtsschutzes nur in Bezug auf die obersten Finanzbehörden Rechnung tragende- Ausnahmeregelung in § 38 Abs. 2 FGO hinaus einzuschränken und neben der befristeten Spezialzuweisung für Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs eine weitere besondere Zuweisung für die Altersvorsorgezulage zu schaffen.

Der Rechtsweg, den Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG für (behauptete) Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt gewährleistet, bedarf der normativen Ausgestaltung. Dem Gesetzgeber kommt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Insbesondere gebührt ihm der Vorrang, zwischen Erfordernissen der Rechtssicherheit und möglichen Einbußen an Chancen, materiale Gerechtigkeit im Einzelfall herzustellen, abzuwägen. Die Ausgestaltung des Rechtswegs muss dabei dem Schutzzweck des Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG Genüge tun: Sie muss das Ziel dieser Gewährleistung -den wirkungsvollen Rechtsschutz- verfolgen; sie muss hierfür zweckgerichtet, geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein, insbesondere nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse für den Zugang zum Gericht aufstellen6.

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Aufgabe der Gewährung der Altersvorsorgezulage der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übertragen und damit als Konsequenz die alleinige erstinstanzliche Zuständigkeit des Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu begründen, nicht unverhältnismäßig. Die Zentralisierung der Aufgaben auf eine Bundesbehörde beruhte auf einer ausdrücklichen Forderung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren. Dieser hatte den ursprünglichen Vorschlag der Bundesregierung, den Vollzug der Zulagengewährung den Finanzämtern zu übertragen, u.a. wegen der damit verbundenen Personalkosten abgelehnt7. Diesem Anliegen hat der Gesetzgeber auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses8 Rechnung getragen, indem er in § 81 EStG als zentrale Stelle die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) bestimmte. Die zentralisierte Aufgabenerfüllung mit allen damit auch für den Rechtsschutz verbundenen Konsequenzen war infolgedessen das Resultat eines politischen Willensbildungsprozesses und der Abwägung der unterschiedlichen Interessen durch die Gesetzgebungsorgane, die keine Notwendigkeit sahen, die Grundregel des § 38 Abs. 1 FGO, die im Übrigen auch für andere zentralisierte Aufgaben u.a. des BZSt gilt, unter dem Aspekt des ortsnahen Rechtsschutzes zu durchbrechen.

Ob und inwieweit eine andere Zuständigkeitsregelung für die Verfahren der Gewährung der Altersvorsorgezulage wünschenswert wäre, ist eine rechtspolitische Frage, die der Bundesfinanzhof nicht zu beantworten hat.

Dem Bedenken des Klägers, einem effektiven Rechtsschutz wäre eher gedient, wenn mehrere Finanzgericht für die Gewährung der Altersvorsorgezulage zuständig wären, kann im Übrigen entgegengehalten werden, dass sich die anderen Finanzgericht im Rahmen der Verfahren wegen des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs gemäß § 10a EStG ebenfalls mit oft deckungsgleichen Fragestellungen zu befassen haben, so dass insoweit die vom Kläger gewünschte Pluralität der richterlichen Entscheidungsfindung auch bei der Gewährung der Altersvorsorgezulage in einem hinreichenden Maße gegeben ist.

In Bezug auf die geographische Lage des Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus, die es vielen Steuerpflichtigen -wie der Kläger anmerkt- erschwert, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, verweist der Bundesfinanzhof auf § 91a FGO, wonach die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung einer Videokonferenz besteht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Juli 2015 – X R 41/13

  1. so auch Schmieszek in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 5 FVG Rz 146; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 5 FVG Rz 17; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, FVG § 5 Rz 24.8; Myßen/Obermair, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 98 Rz B 11[]
  2. vom 26.04.2004, GVBl. Berlin 2004, 380[]
  3. den Behördensitz zugrunde legend FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.06.2007 – 7 K 5216/05 B, EFG 2007, 1690; ebenso Myßen/Obermair, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 98 Rz B 11; unklar Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach HHR, § 98 EStG Rz 2: Zuständigkeit des Finanzgericht Brandenburg[]
  4. so auch BFH, Beschluss vom 25.03.1993 – I S 4/93, BFH/NV 1993, 676, unter II. 3.b[]
  5. vgl. zu den Hintergründen Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 38 FGO Rz 4[]
  6. so Beschluss des BVerfG vom 20.04.1982 2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253, unter C.I. 2.b[]
  7. siehe die Stellungnahme des Bundesrates zum Altersvermögensgesetz, BT-Drs. 14/5068, Anlage 2 Rz 5[]
  8. siehe BT-Drs. 14/5970, 5[]