Altersvorsorgezulage – und die zentralisierten Zuständigkeiten

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das Bundeszentralamt für Steuern und im Wege der Organleihe auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Altersvorsorgezulage – und die zentralisierten Zuständigkeiten

Die ZfA war die für den Erlass der Bescheide zuständige Behörde, da die Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das BZSt und im Wege der Organleihe auf die Deutsche Rentenversicherung Bund keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Übertragung der Aufgabe der Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das BZSt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 1 FVG sowie die Durchführung der Verwaltungsaufgaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund im Wege der Organleihe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 2 FVG.

Das BZSt ist eine Bundesoberbehörde. Unter den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG kann eine solche Behörde errichtet werden. Dementsprechend können einer bestehenden Bundesoberbehörde auch neue Aufgaben übertragen werden, da dies ebenfalls von Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG umfasst ist1.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich aus dem Begriff der Bundesoberbehörde, dass diese nur für Aufgaben errichtet werden kann, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau und ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder -außer für reine Amtshilfe- wahrgenommen werden können2. Die Aufgabe muss also ihren typischen Merkmalen nach zentral zu erfüllen sein3, was bei der Gewährung der Altersvorsorgezulagen zweifelsfrei gegeben ist4.

Die durch Art. 12 des Steueränderungsgesetzes 20015 normierte Organleihe zur Durchführung der dem BZSt übertragenen Aufgabe der Altersvorsorgezulagegewährung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 2 FVG ist ebenfalls zulässig.

Zwar hat der Verwaltungsträger, dem durch eine Kompetenznorm des Grundgesetzes Verwaltungsaufgaben zugewiesen worden sind, diese Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Der Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung schließt aber die Inanspruchnahme der „Hilfe“ -auch soweit sie sich nicht auf eine bloße Amtshilfe im Einzelfall beschränkt- nicht zuständiger Verwaltungsträger durch den zuständigen Verwaltungsträger nicht schlechthin aus, setzt ihr jedoch Grenzen: Von dem Gebot, die Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen, darf nur wegen eines besonderen sachlichen Grundes abgewichen werden6. Daher kann nach der Rechtsprechung des BVerfG die Heranziehung an sich unzuständiger Verwaltungseinrichtungen nur hinsichtlich einer eng umgrenzten Verwaltungsmaterie in Betracht kommen und ist an besondere Voraussetzungen gebunden7.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind diese Vorgaben erfüllt. Es handelt sich bei der Gewährung der Altersvorsorgezulagen um eine ausgesprochen eng umgrenzte Verwaltungsmaterie, insbesondere in Relation zu den anderen Aufgaben des BZSt. Zudem gibt es im Verfahren der Altersvorsorgezulagengewährung Besonderheiten, die es erlauben, die Aufgaben mittels einer Organleihe durch die Deutsche Rentenversicherung Bund erfüllen zu lassen.

Es handelt sich um ein Massenverfahren mit einer außerordentlich hohen Anzahl an zu bearbeitenden Anträgen bei gleichzeitiger Geringfügigkeit der Beträge im Einzelfall. Kennzeichnend für die konkrete Aufgabenerfüllung ist zunächst die umfassende Einbeziehung Dritter, nämlich der Anbieter, die die von den Anlegern ausgefüllten Zulagenanträge um weitere Daten ergänzen und als Datensätze der Deutschen Rentenversicherung Bund übermitteln müssen. Anderes wesentliches Merkmal ist die weitgehende Automatisierung des gesamten Verfahrens8. Die Deutsche Rentenversicherung Bund besitzt die bei der Verwaltung der Versicherungs- und Rentenkonten notwendigen Erfahrungen sowohl in sachlicher als auch organisatorischer Hinsicht und verfügt bereits selbst über einen großen Teil der Daten, die zum späteren Abgleich benötigt werden. Die gesetzliche und private Altersvorsorge haben zudem materielle Schnittstellen (vgl. z.B. die Frage der Zulagenberechtigung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Daher sprechen auch verwaltungspraktische und -ökonomische Erwägungen9, die es ebenfalls zu berücksichtigen gilt, für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Organleihe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 2 FVG.

Für die Deutsche Rentenversicherung Bund bedeutet die Übertragung der Gewährung der Altersvorsorgezulage zwar die Zuweisung einer sozialversicherungsfremden, nicht unter Art. 87 Abs. 2 GG fallenden Aufgabe. Dies ist allerdings nicht ausgeschlossen und kann auf Art. 87 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 GG gestützt werden, sofern die Grenzen für die Zuweisung sachgebietsfremder Aufgaben an Bundesbehörden eingehalten werden10.

Danach kann einer bundesunmittelbaren Körperschaft eine weitere Verwaltungsaufgabe zugewiesen werden, wenn sich der Bund für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des Grundgesetzes stützen kann, die Aufgabe von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten ist und die Zuweisung der neuen Aufgabe das Gepräge der Behörde wahrt11.

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Übertragung der Gewährung der Altersvorsorgezulage auf die Deutsche Rentenversicherung Bund erfüllt. Der Bund hat zweifelsfrei die Möglichkeit, gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 GG eine neue bundesunmittelbare Körperschaft zur Erfüllung der Aufgaben der Altersvorsorge zu schaffen; gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 7 GG und Art. 105 Abs. 2 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung für diese Materie12. Die Aufgabe ist von Verfassungs wegen keinem anderen Verwaltungsträger zugewiesen. Auch ändert sich dadurch, dass eine ausgegliederte Abteilung Altersvorsorgezulagen gewährt, nichts an der maßgeblichen Prägung der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Erfüllung der Aufgaben des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI). Sie betreut zum einen die ihr gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI zugeordneten Versicherten, Rentner und Arbeitgeber und ist zum anderen für die Angelegenheiten, die die gesamte Rentenversicherung betreffen, d.h. für Grundsatz- und Querschnittsaufgaben gemäß § 138 SGB VI, sowie für die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung zuständig13.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Juli 2015 – X R 41/13

  1. ebenso Ibler in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 87 Rz 248; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 13. Aufl., Art. 87 Rz 14[]
  2. BVerfG, Entscheidung vom 24.07.1962 – 2 BvF 4/61, 2 BvF 5/61, 2 BvF 1/62, 2 BvF 2/62, BVerfGE 14, 197, unter B.II. 1.b aa[]
  3. so auch Ibler in Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 87 Rz 245[]
  4. ebenso Myßen, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 81 Rz A 49[]
  5. vom 20.12 2001, BGBl I 2001, 3794[]
  6. so BVerfG, Entscheidungen vom 12.01.1983 – 2 BvL 23/81, BVerfGE 63, 1, unter C.II. 3.c (4); und vom 20.12 2007 – 2 BvR 2433, 2434/04, BVerfGE 119, 331, unter C.III. 1.d cc[]
  7. BVerfG in BVerfGE 63, 1, unter C.II. 3.c (4), und in BVerfGE 119, 331, unter C.III. 1.d cc[]
  8. vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 22.10.2014 – X R 18/14, BFHE 247, 312, BStBl II 2015, 371, Rz 38 ff.[]
  9. siehe dazu auch Stosberg, Deutsche Angestelltenversicherung 2002, 348, unter 3.[]
  10. vgl. zu diesen Grenzen BVerfG, Beschluss vom 28.01.1998 – 2 BvF 3/92, BVerfGE 97, 198 zur Übertragung sachgebietsfremder Aufgaben auf den Bundesgrenzschutz[]
  11. so auch Ibler in Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 87 Rz 185; Burgi, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 87 Rz 63[]
  12. siehe auch BT-Drs. 14/4595, 44[]
  13. siehe auch Kreikebohm/Dünn, SGB VI, 4. Aufl., § 125 Rz 9 ff.[]