Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus

Die Kosten eines Arbeitszimmers, das in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung des Steuerpflichtigen liegt, können nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln unbeschränkt steuerlich abgezogen werden, weil es sich hierbei um ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer handelt. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Verbindung mit den privaten Wohnräumen besteht.

Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus

Die Kläger des jetzt vom FG Köln entschiedenen Falls wohnten im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Im 1. OG befand sich eine Wohnung, die an die Mutter des Klägers vermietet war und ein kleines, abgetrenntes Appartement, das der Kläger als Arbeitszimmer nutzte. Einen direkter Zugang von der Erdgeschosswohnung zum Arbeitszimmer bestand nicht. Der Senat schloss sich nicht der Auffassung des Finanzamtes an, dass im Streitfall schon deshalb ein sog. „häusliches“ Arbeitszimmer anzunehmen sei, weil das Zimmer sich auf einer unmittelbar angrenzenden Etage befunden habe.

Das Finanzgericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Kosten für ein „häusliches“ Arbeitszimmer können ab 2007nur noch ausnahmsweise dann steuerlich abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Die Abgrenzung zwischen einem „häuslichen“ und einem „außerhäuslichen“ Arbeitszimmer wurde damit noch wichtiger.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 29.8.2007 – 10 K 839/04

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