Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird. Die Aufwendungen für die Ausbildung eines Schulhundes zum Therapiehund sind regelmäßig in voller Höhe beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar.

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind1. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden2.
Ergibt die Prüfung, dass Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar3.
Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt4. Bestehen keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen (§ 162 der Abgabenordnung, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO)5.
Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder doch nahezu ausschließlich und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen6.
Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend7. Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich zur Einnahmeerzielung genutzt werden. Eine geringfügige private Mitnutzung ist unschädlich8. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall, festzustellen9.
Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzung von Tieren (vgl. § 90a BGB)10. Dient ein Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang auch privaten Zwecken, handelt es sich nicht um ein Arbeitsmittel. Dies gilt auch, falls der Anlass für die Anschaffung im beruflichen Bereich gelegen haben sollte und er nicht angeschafft worden wäre, wenn nur eine private Nutzung beabsichtigt gewesen wäre. Liegt keine ausschließliche oder weitaus überwiegende berufliche Nutzung vor, ist auch unbeachtlich, ob die berufliche Nutzung besonders erfolgreich ist11.
Nach diesen Maßstäben hielt im vorliegenden Fall die Vorentscheidung des Finanzgerichts Münster12 einer revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Bundesfinanzhof stand:
Ausgehend von den angeführten Rechtsgrundsätzen ist die Würdigung des Finanzgerichts, wonach ein Drittel der Aufwendungen für den Hund, bestehend aus einer zeitanteiligen Absetzung der Anschaffungskosten, Futter, Pflege, Tierhalterhaftpflichtversicherung, Tierarzt und Besuch der Hundeschule, beruflich veranlasst sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Hündin C handelt es sich um ein Haustier, das in den Streitjahren mit im Haushalt der Lehrerin lebte und -wie das Finanzgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt hat- nicht nahezu ausschließlich beruflich, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch privat Verwendung fand. Entsprechend hat das Finanzgericht die Hündin C zu Recht nicht als Arbeitsmittel der Lehrerin i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG angesehen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz nutzte die Lehrerin den Hund aber auch beruflich, indem sie ihn an ihren Unterrichtstagen, mithin nahezu arbeitstäglich, im Rahmen des Schulhundkonzepts in der Schule einsetzte. Angesichts des Umfangs von regelmäßig fünf Arbeitstagen pro Woche war die berufliche Nutzung des Hundes nicht von untergeordneter Bedeutung. Da die berufliche Verwendung des Hundes in der Regel anhand der Unterrichtstage bemessen werden kann und damit nach objektiven Maßstäben in nachprüfbarer Weise abgrenzbar ist, waren die Aufwendungen für die Haltung des Hundes aufzuteilen. Die durch das Finanzgericht vorgenommene Schätzung des beruflichen Anteils der angefallenen Aufwendungen mit einem Drittel ist nach den Gegebenheiten des Streitfalls revisionsrechtlich keinesfalls zu beanstanden. Vielmehr erscheint es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs vertretbar, bei einer erheblichen beruflichen Nutzung eines Schulhundes bis zu 50 % der Aufwendungen für das Tier zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Aus Vereinfachungsgründen ist ein hälftiger Werbungskostenabzug jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.
Ebenso hält die Würdigung des Finanzgerichts, die Aufwendungen der Lehrerin für die Ausbildung der Hündin C zum Therapiehund seien ausschließlich beruflich veranlasst, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass eine private Veranlassung insoweit nicht ersichtlich ist. Anders als der Besuch einer allgemeinen Hundeschule, diente die Therapiehundeausbildung nach den den Bundesfinanzhof bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (§ 118 Abs. 2 FGO) dem Erlernen spezieller Fähigkeiten, um die Hündin C im Rahmen des Konzepts des tiergestützten Unterrichts einzusetzen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Januar 2021 – VI R 15/19
- z.B. BFH, Urteil vom 23.03.2001 – VI R 175/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585[↩]
- BFH, Urteile vom 17.12.2002 – VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; und vom 19.01.2017 – VI R 37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526, Rz 12, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672[↩]
- BFH (GrS), Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH, Beschluss vom 24.09.2013 – VI R 35/11; BFH, Urteile vom 08.07.2015 – VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013; und vom 16.01.2019 – VI R 24/16, BFHE 263, 449, BStBl II 2019, 376[↩]
- BFH (GrS), Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672[↩]
- BFH, Urteile vom 23.10.1992 – VI R 31/92, BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193; und vom 08.11.1996 – VI R 22/96, BFH/NV 1997, 341; BFH, Beschluss vom 30.06.2010 – VI R 45/09, BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45[↩]
- BFH, Urteile vom 19.02.2004 – VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958; vom 20.07.2005 – VI R 50/03, BFH/NV 2005, 2185; und vom 20.05.2010 – VI R 53/09, BFHE 230, 317, BStBl II 2011, 723[↩]
- BFH, Urteil vom 21.10.1988 – VI R 18/86, BFHE 155, 310, BStBl II 1989, 356[↩]
- BFH, Entscheidungen in BFHE 155, 310, BStBl II 1989, 356, und in BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45[↩]
- BFH, Urteil vom 10.09.1990 – VI R 101/86, BFH/NV 1991, 234; BFH, Beschluss in BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45[↩]
- BFH, Urteil in BFH/NV 1991, 234; s.a. BFH, Urteil vom 29.01.1960 – VI 9/59 U, BFHE 70, 435, BStBl III 1960, 163[↩]
- FG Münster, Urteil vom 14.03.2019 – 10 K 2852/18 E[↩]