Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen

Steuerabzüge werden aufgrund des Einbehalts durch die Kapitalgesellschaften i.S. des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. erhoben1. Weder die Änderung der Steuerbescheinigungen noch die anschließende Rückzahlung der Steuerabzüge an die Beteiligungsgesellschaften oder deren Weiterleitung an die Gesellschafterin können die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ändern.

Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen

Des Weiteren entfallen die Steuerabzüge auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte oder auf Bezüge, die nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben sind.

Die negative Voraussetzung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F., dass „nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt“ worden sein dürfe, ist (auch) wirtschaftlich zu verstehen. Erfasst ist nicht nur eine Erstattung des Finanzamt an den Gläubiger der abzugspflichtigen Kapitaleinkünfte (im Streitfall die Gesellschafterin), für dessen Rechnung die Steuerabzüge ursprünglich einbehalten worden waren, oder eine Erstattung an den Steuerabzugspflichtigen (im Streitfall die Beteiligungsgesellschaften) gemäß § 44b Abs. 5 EStG, sondern auch eine sonstige Rückzahlung der Steuerabzüge an den Steuerabzugspflichtigen, soweit diese Zahlungen der Gesellschafterin weitergeleitet worden sind und die Gesellschafterin die betreffenden Vorgänge als Auskehrung der Steuerabzüge erkannt hat oder hätte erkennen müssen.

Hierin liegt keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO2.

In den bisherigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs3 ging es darum, wer bei einer Steuererstattung des Finanzamts durch Überweisung auf ein (früheres) Konto des Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen ist, gegen den sich im Fall des fehlenden Rechtsgrunds für diese Zahlung der Rückzahlungsanspruch des Finanzamts richtet. Dies kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur derjenige sein, auf dessen Rechnung das Finanzamt gezahlt hat, und nicht die lediglich als Zahlstelle handelnde Bank.

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Im Streitfall stellt sich dagegen die Frage, unter welchen Voraussetzungen die einem Abzugspflichtigen (ob mit oder ohne Rechtsgrund) zurückgezahlten Steuerabzüge vom Steuerpflichtigen (Gläubiger der abzugspflichtigen Kapitalerträge) weiterhin gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. angerechnet werden können. Sofern in der Rückzahlung an den Abzugspflichtigen eine direkte Leistung an den Gläubiger der abzugspflichtigen Kapitalerträge zu sehen ist, scheidet eine Anrechnung bereits deshalb aus, weil der entsprechende Anrechnungsanspruch durch diese Leistung erloschen ist4. Darüber hinaus muss eine Anrechnung aber auch ausscheiden, wenn die dem Abzugspflichtigen zurückgezahlten Steuerabzüge dem Steuerpflichtigen weitergeleitet werden und der Steuerpflichtige dies erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Denn eine doppelte Begünstigung des Steuerpflichtigen durch den Anspruch auf Anrechnung der Steuerabzüge und die gleichzeitige Weiterleitung der Rückzahlung der Steuerabzüge ist -jedenfalls unter diesen Voraussetzungen- nicht vom Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. gedeckt5.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Juli 2015 – VII R 49/13

  1. vgl. BFH, in BFH/NV 2011, 641[]
  2. vgl. bereits BFH, Beschlüsse vom 27.08.2013 – VII B 1/13 und – VII B 2/13[]
  3. BFH, Entscheidungen in BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167, in BFH/NV 2012, 689 und in BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270[]
  4. vgl. auch BFH, Urteil vom 07.05.2013 – VIII R 17/09, BFH/NV 2013, 786[]
  5. vgl. auch BFH, Beschluss vom 05.07.2007 – VII B 302/06, BFH/NV 2007, 2096[]
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