Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung zu mindern1.

Typische und unmittelbare Krankheitskosten werden als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, ohne dass die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen dem Grunde oder der Höhe nach geprüft wird; ihre Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen und ihre Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall werden wie ihre Außergewöhnlichkeit unwiderleglich unterstellt2.
Nach § 33 Abs. 3 EStG hängt die zumutbare Belastung von der Höhe der Einkünfte, der Anwendung des Grund- oder des Splitting-Verfahrens sowie der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder ab; sie beträgt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Der BFH hat mit Urteil vom 02.09.20153 entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten sei, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten.
Das bekräftigte der Bundesfinanzhof nun nochmals4. Zum einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören auch die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Kranken- und Pflegeversorgung, die dem Grunde nach nicht nur die Beiträge zu einer Krankenversicherung, sondern auch den eigentlichen Sachaufwand für eine Krankenversorgung umfassen. Da sich die Bemessung des einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Existenzminimums jedoch grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet und auch Empfänger von Sozialleistungen Zuzahlungen aus den ihnen zur Verfügung gestellten Sozialleistungen bis zur Belastungsgrenze selbst zu erbringen haben, gehören Zuzahlungen i.S. des § 61 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch nicht zum einkommensteuerrechtlichen Existenzminimum. Das BFH, Urteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151 nennt insoweit zutreffend Aufwendungen für Zahnreinigung, Laboratoriumsmedizin und Zweibettzimmerzuschläge in einer Klinik; diese gehören ebenfalls nicht zum Existenzminimum.
Der Bundesfinanzhof muss nicht entscheiden, ob dieser Grundsatz einzuschränken ist, wenn Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen, die sich in dem durch das Sozialhilferecht bestimmten Rahmen halten, aufgrund außergewöhnlicher Umstände -z.B. bei Auslandserkrankungen- vom Krankenversicherer nicht erstattet werden. Der Bundesfinanzhof muss auch nicht entscheiden, ob im Falle einer Unterschreitung des Grundfreibetrags durch Zuzahlungen von Verfassungs wegen anderes gilt5.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. September 2016 – III R 62/13
- Anschluss an das BFH, Urteil vom 02.09.2015 – VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151[↩]
- BFH, Urteil vom 14.04.2015 – VI R 89/13, BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703[↩]
- BFH, Urteil vom 02.09.2015 – VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, m. abl. Anmerkung von Karrenbrock/Petrak, DStR 2016, 47; Verfassungsbeschwerde eingelegt: BVerfG – 2 BvR 180/16[↩]
- a.A. z.B. Haupt, DStR 2016, 902[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 251, 196, Rz 27; Blümich/K. Heger, EStG, § 33 Rz 134; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. Aufl., § 33 Rz 28; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 33 Rz 48[↩]