Bankkonten – und die wirtschaftliche Berechtigung

Es besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der formelle Inhaber eines Bankkontos auch der wirtschaftliche Verfügungsberechtigte ist.

Bankkonten – und die wirtschaftliche Berechtigung

In dem hier vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall hatten die Kläger keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergeben hat, dass das Bankkonto nicht der verstorbenen Mutter als formeller Kontoinhaberin zugestanden hat. Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Kläger eine Vollmacht für das Bankkonto hatten, denn hierdurch wurden sie nicht zu den wirtschaftlichen Eigentümern des Bankkontos. Die Kläger haben auch nicht behauptet, dass es der Mutter rechtlich verwehrt gewesen war, die Kontovollmachten jederzeit zu widerrufen.

Ebenso wenig ist ausschlaggebend, woher das Geld auf dem Bankkonto ursprünglich stammte, denn nach Einzahlung auf ein Bankkonto verlieren die einzelnen Forderungen ihre rechtliche Selbständigkeit. Zudem haben die Kläger es unterlassen, die von ihnen geforderten Kontoauszüge für das Bankkonto vorzulegen, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob tatsächlich die Kläger ausschließlich auf dieses Bankkonto eingezahlt haben.

Die Kläger haben auch keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich hätte ergeben können, dass sie einen Rückzahlungsanspruch gegen die verstorbene Mutter gehabt haben oder dass ihnen das Guthaben auf dem Bankkonto von der Mutter abgetreten worden ist oder eine Treuhand bestanden hat. Ihre bloße Behauptung ist als Nachweis nicht ausreichend, denn aus der Akte ergibt sich, dass der Vortrag der Kläger nicht immer vollständig dem objektiven Sachverhalt entspricht. Insbesondere spricht gegen die Kläger, dass sie das Bankkonto der Mutter dem Finanzamt gegenüber nicht erwähnt haben. Sie hätten zumindest darauf hinweisen müssen, dass es das Bankkonto auf den Namen der Mutter gab, um damit dem Finanzamt eine eigene rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Auch konnten sie die weiteren zunächst erklärten außergewöhnlichen Belastungen ebenfalls nur eingeschränkt belegen. Ihr Vortrag zu den von ihnen geleisteten Unterhaltsaufwendungen in 2014 trägt nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bei. Insbesondere ist hiernach nicht ausgeschlossen, dass sie höhere Unterhaltszahlungen an die Mutter erklärt haben, als sie tatsächlich geleistet haben. Damit unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, den das BSG1 zu entscheiden hatte, denn in dem dortigen Fall war die Tatsacheninstanz davon überzeugt, dass der formelle Kontoinhaber nicht befugt gewesen ist, über das Guthaben zu verfügen. Hiervon geht das Gericht hier aber nicht aus. Für eine solche Annahme wäre es erforderlich gewesen, etwaige Vereinbarungen (Abtretung, Treuhand etc.) schriftlich abzufassen und eindeutig zu regeln, damit diese steuerrechtlich anerkennt werden können. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Rückzahlungsanspruchs gegenüber der verstorbenen Mutter, der Abtretung des Bankguthabens oder der Einrichtung einer Treuhand etc. obliegt den Klägern.

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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 1. August 2019 – 6 K 53/19

  1. BSG, Urteil vom 24.11.2010 – B 11 AL 35/09 R[]

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