Besteuerung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente

Eine Invaliditätsrente aus einer privaten Unfallversicherung unterliegt der Besteuerung. So hat im hier vorliegenden Fall das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Besteuerung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente

Nach Auffassung des Finanzgerichts wurde die Invaliditätsrente aus der privaten Unfallversicherung zurecht vom Beklagten bei der Besteuerung erfasst. Die Rente deckt nicht – wie eine private Schadenersatzrente- nur einen Mehrbedarf ab.

Die von der Klägerin bezogene private Berufsunfähigkeitsrente ist eine abgekürzte Leibrente i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, bb des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie wird der Klägerin seit 2002 als Dauerleistung gewährt. Die Leistung kann nur widerrufen werden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin unter 50% sinken sollte. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Rente ist daher mit einem Ertragsanteil von 51% steuerpflichtig, denn die Klägerin war bei Beginn des Rentenbezugs 17 Jahre alt1.

Der Invaliditätsrente kommt dagegen nicht der Charakter einer Mehrbedarfsrente im Sinne des Ausgleichs eines Schadens im Sinn der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu2. In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof nur die Steuerfreiheit von Rentenzahlungen, die aufgrund einer privaten Schadenersatzpflicht entstehen, als nicht steuerpflichtig beurteilt. Mit dem Grundgedanken des § 21 Abs. 1 Satz 1 EStG sei es nicht zu vereinbaren, Schadenersatzleistungen nur deshalb als steuerpflichtig zu behandeln, weil sie als Rentenzahlungen geleistet werden, dagegen die nämliche Zahlung steuerfrei zu belassen, wenn sie als einmalige Zahlung erfolge. Diese Entscheidung des BFH kann über den entschiedenen Fall hinaus nicht auf alle Rentenzahlungen ausgedehnt werden.

Bei einer Invaliditätsrente wegen eines Unfalls oder einer Erkrankung liegen schon die Voraussetzungen der Verletzung eines höchstpersönlichen Gutes durch eine schädigende Handlung eines Anderen nicht vor. Der Rentenzahlung liegt gerade kein privatrechtlicher Anspruch auf Ausgleich eines durch einen Dritten verursachten Schaden (Mehrbedarf) zugrunde. Ausgangspunkt der Rentenzahlung ist vielmehr die Erkrankung der Klägerin. Dieser Sachverhalt aber lässt sich mit der Entscheidung zu einer Mehrbedarfsrente als Schadensausgleich nicht vergleichen.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 K 721/07

  1. BFH, Urteil vom 09.02.2005 – X R 11/02, HFR 2005, 539; Weber-Grellet in Schmidt‚ EStG § 22 Rz. 44[]
  2. BFH, Urteil vom 25.10.1986 – VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121[]