Eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente unterliegt bei einem Rentenbeginn in 2005 oder früher der Besteuerung mit 50% (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG), entschied jetzt das Finanzgericht Düsseldorf.

Zu den in § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Einkünften gehören nach Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG auch Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. Der Besteuerungsanteil beträgt nach der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG bei einem Rentenbeginn bis 2005 50 %.
Die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG erfasst alle Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen unabhängig davon, ob sie als Rente oder Teilrente (z.B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente) oder als einmalige Leistung ausgezahlt werden1. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, nach der der Regelungsgehalt des § 22 Satz 1 Nr. 3 a) aa) sämtliche Rentenarten, auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten umfasst, die bisher als abgekürzte Leibrenten nach der Ertragsanteilstabelle in § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wurden2. Zudem enthält die Neuregelung auch keinen Verweis auf § 55 Abs. 2 EStDV3. Die vorliegende Rente wegen Erwerbsminderung, die von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, unterliegt damit der Besteuerung mit einem Anteil von 50 %, und zwar auch soweit sie auf Zeiträume vor 2005 entfällt4.
Ein Anwendungsfall des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG liegt nicht vor. Darunter fallen nur diejenigen Leibrenten und anderen Leistungen, die nicht bereits unter Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG einzuordnen sind.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2009 – 7 K 3215/08 E