Das häusliche Arbeitszimmer eines Richters

Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG usw. kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG).

Das häusliche Arbeitszimmer eines Richters

In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Die genannte Regelung kommt auch für die Streitjahre zur Anwendung. Denn nach § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt sie für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

„Anderer Arbeitsplatz“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist1. Entsprechend hat das Finanzgericht das von der Klägerin genutzte Dienstzimmer zu Recht als „anderen Arbeitsplatz“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG angesehen.

Weitere Voraussetzung für das Eingreifen der Abzugsbeschränkung ist, dass der andere Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz steht nur dann für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise tatsächlich nutzen kann. Denn nur dann ist er nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Muss der Steuerpflichtige hingegen einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigen, weil er seinen Arbeitsplatz nur eingeschränkt nutzen kann, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen. Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann2. Entscheidend ist, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem „anderen Arbeitsplatz“ erledigen kann3.

Ein Arbeitsplatz ist nicht geeignet für die Erledigung der konkret erforderlichen beruflichen Tätigkeiten, wenn die zulässigen Grenzwerte für Lärmbelästigungen überschritten werden. Aufgrund drohender Gesundheitsbeeinträchtigung ist ein Dienstzimmer dann objektiv ungeeignet, die erforderlichen Büroarbeiten darin zu verrichten. Dies ist dann der Fall, wenn arbeitsschutzrechtlich zu beachtende Vorgaben (z.B. § 6 der der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz dienenden Arbeitsstättenverordnung zur Größe der Dienstzimmer oder die Grenzwerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) nicht eingehalten werden.

Ein über 1.250 € hinausgehender Abzug von Werbungskosten schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Richters nicht im häuslichen Arbeitszimmer befindet. Den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters bildet das Gericht4. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang dort neben der den eigentlichen qualitativen Schwerpunkt bildenden Tätigkeit, die sich in Sitzungen und in mündlichen Verhandlungen manifestiert, Entscheidungen schriftlich vorbereitet und abgefasst werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. November 2014 – VI R 4/14

  1. BFH, Urteil vom 26.02.2014 – VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570[]
  2. BFH, Urteile vom 26.02.2014 – VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568; in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570[]
  3. BFH, Urteile in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570; vom 26.02.2014 – VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2004, 674[]
  4. z.B. BFH, Urteil vom 08.12 2011 – VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236[]