Das Lose-Blatt-Fahrtenbuch

Lose Blätter sind kein Fahrtenbuch.

Das Lose-Blatt-Fahrtenbuch

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gehört – seit dessen Änderung durch das Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.19951 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1996 – zu den Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch der geldwerte Vorteil, der dem Steuerpflichtigen eines betrieblichen Kfz zu privaten Nutzungszwecken entsteht. Dieser geldwerte Vorteil beträgt grundsätzlich 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer. Abweichend davon kann der Wert mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen in Ansatz gebracht werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden2. Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist keine anderweitige Schätzung erlaubt, sondern der Ansatz der 1%-Regelung zwingend3.

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt, aber durch die zutreffende BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt4. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt nämlich bereits, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört u.a. auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Danach erfüllt ein „Fahrten“-Buch als Eigenbeleg des Fahrzeugführers begrifflich die Aufgabe, über die mit einem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft abzulegen. Da die dabei zu führenden Aufzeichnungen eine „buch“-förmige äußere Gestalt aufweisen sollen, verlangt der allgemeine Sprachgebrauch des Weiteren, dass die erforderlichen Angaben in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden müssen, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Lose Notizzettel können daher schon in begrifflicher Hinsicht kein „Fahrtenbuch“ sein5.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 28. März 2012 – 15 K 4080/09

  1. BGBl – I 1995, 1250; BStBl I 1995, 438[]
  2. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG – sog. „Escape-Klausel“[]
  3. BFH, Urteil vom 16.11.2005 – VI R 64/04, BStBl II 2006, 410[]
  4. BFH, Beschluss vom 13.03.2007 – VI B 141/06, BFH/NV 2007, 1132[]
  5. BFH, Urteil vom 09.11.2005 – VI R 27/05, BStBl II 2006,408[]