Das Preisgeld eines Beamten

Ein im Rahmen eines Ideenwettbewerbs für Beschäftigte der Bundesverwaltung vereinnahmtes Preisgeld zählt zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und ist daher einkommensteuerpflichtig.

Das Preisgeld eines Beamten

So die Entscheidung des Finanzgerichts Köln in dem hier vorliegenden Fall eines Bundesbeamten, der sich dagegen gewehrt hat, für ein Preisgeld eines vom Bund initiierten Ideenwettbewerbs zum Bürokratieabbau Steuern zu zahlen. Der Kläger ist als Bundesbeamter nicht selbstständig tätig. Er vertrat die Auffassung, dass die Prämie kein aus dem Dienstverhältnis des Klägers zu versteuerndes Entgelt darstelle. Ausweislich der Ausschreibung sei der Ideenwettbewerb außerhalb der Bestimmungen der Rahmenrichtlinie für ein modernes Ideenmanagement der Bundesverwaltung erfolgt. Es handele sich bei dem Ideenwettbewerb um die Auslobung eines Preisausschreibens nach § 661 Abs. 1 BGB, bei dem der Kläger das Preisgeld außerhalb seiner nichtselbstständigen beruflichen Tätigkeit bezogen habe. Die Erarbeitung von Vorschlägen zum Bürokratieabbau sei weder Ziel noch unmittelbare Folge der Berufstätigkeit des Klägers. Es bestehe keine entsprechende Dienstpflicht und daher auch kein untrennbarer Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus dieser Berufstätigkeit. Die Prämie verfolge allein den Zweck der Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers. Dagegen behandelte das beklagte Finanzamt das Preisgeld als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger vor dem Finanzgericht Köln Klage erhoben.

In seiner Urteilsbegründung hat das Finanzgericht Köln darauf abgetsellt, dass der Teilnehmerkreis für den Ideenwettbewerb des Bundesministeriums zum Bürokratieabbau nach den Ausschreibungsbedingungen auf die Beschäftigten der Bundesverwaltung beschränkt war. Weiterhin wird zum Hintergrund der Ausschreibung in den Bedingungen ausgeführt, dass die Verwaltung- und Verfahrensabläufe durch den Abbau … verbessert und gestrafft werden sollten. Aus der Kreativität und dem Ideenreichtum der Mitarbeiter entstünden Innovationen in der Bundesverwaltung. Hierfür würden das Wissen und die Kompetenz aller Beschäftigten benötigt. Dieses Potenzial solle stärker für die Verwaltungspraxis genutzt werden.

Das Finanzgericht zieht aus diesem Inhalt der Ausschreibung den Schluss, dass mit dem Ideenwettbewerb zum Bürokratieabbau gerade das im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Mitarbeiter der Bundesverwaltung erworbene Wissen für die Verbesserung der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe der Bundesverwaltung genutzt und fruchtbar gemacht werden sollte. Aufgrund der zugleich erfolgten Beschränkung des Teilnehmerkreises auf Mitarbeiter der Bundesverwaltung muss der Ideenwettbewerb eher als Maßnahme des betrieblichen Vorschlagswesens eingeordnet werden. Aus dem Umstand, dass der Wettbewerb außerhalb der Bestimmungen der Rahmenrichtlinie für ein modernes Ideenmanagement in der Bundesverwaltung erfolgt ist, folgt nichts Gegenteiliges. Die Existenz dieser Rahmenrichtlinie hindert die Bundesverwaltung nicht daran, im Rahmen eines Preisausschreibens weitere Anreize für Verbesserungsvorschläge ihrer Beschäftigten zu setzen. Entscheidend ist vielmehr, dass Zweck und Teilnehmerkreis des Ideenwettbewerbs keine Unterscheidung zu der Prämierung betrieblicher Verbesserungsvorschläge erlauben. Ungeachtet der Ausrichtung durch das Ministerium als Staatsorgan der Bundesrepublik Deutschland erscheint der Ideenwettbewerb daher mit einem an alle Gruppen der Gesellschaft gerichteten Preisausschreiben zur Förderung des staatsbürgerlichen Engagements nicht vergleichbar. Dem Preisgeld im Rahmen dieses Ideenwettbewerbs konnte folglich auch nicht vornehmlich die Funktion zukommen, den Kläger als Person für sein staatsbürgerliches Engagement zu ehren. Im Vordergrund stand vielmehr die Honorierung seiner beruflichen Leistung als Mitarbeiter der Bundesverwaltung.

Für diese Einordnung spricht weiterhin der Umstand, dass das Bundesministerium als Ausrichter des Wettbewerbs gegenüber dem Bundesministerium für … bzw. … dem Bundesamt … A keine unterscheidbare juristische Person ist. Es handelt sich vielmehr nur um unterschiedliche Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zugleich als Arbeitgeber bzw. Dienstherr aller Beschäftigten der Bundesverwaltung fungiert.

Letztendlich ist bei der Gesamtwürdigung des Zusammenhangs des Preisgeldes mit dem Dienstverhältnis des Klägers auch zu beachten, dass sein Verbesserungsvorschlag inhaltlich den Aufgabenbereich des Bundesamtes … A betrifft, in dem der Kläger seine berufliche Tätigkeit ausübt. Auch dies dokumentiert unter zusätzlicher Berücksichtigung von Ziel und Adressatenkreis des Ideenwettbewerbs die inhaltliche Nähe des Preisgeldes zur Prämierung eines betrieblichen Verbesserungsvorschlags.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 12. Juni 2013 – 4 K 759/10