Lässt es die Satzung eines Versorgungswerks zu, dass das Mitglied freiwillige -über den Pflichtbeitrag hinausgehende- Mehrzahlungen im folgenden Kalenderjahr für das Vorjahr entrichten kann („quasi Für-Prinzip“), sind im Rahmen der Prüfung der Öffnungsklausel für die Zuordnung, in welchem Jahr und in welcher Höhe freiwillige Mehrzahlungen zu berücksichtigen sind, die Festsetzungen in den Beitragsbescheiden maßgebend.

Sind Beitragsfestsetzungen bestandskräftig geworden, sind sie als bindend zugrunde zu legen, selbst wenn der Steuerpflichtige seinerzeit eine andere Verwendung seiner Einzahlungen begehrt haben sollte.
Der Bundesfinanzhof hat in Bezug auf die Satzungsregelungen des Versorgungswerks entschieden, dass angesichts der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit, Einzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr auch als Nachzahlungen für das Vorjahr leisten zu können, bei der im Rahmen der Öffnungsklausel gebotenen Betrachtungsweise („quasi Für-Prinzip„) nicht nur -isoliert- der seinerzeit in Rede stehende Zeitraum, sondern der gesamte Rentenversicherungsverlauf des Versorgungswerksmitglieds zu betrachten sei1.
Mit diesen Ausführungen hat der Bundesfinanzhof selbstredend nicht ausgeschlossen, dass geleistete Beiträge -während des vorhergehenden Zeitraums- nicht möglicherweise vollumfänglich dem jeweiligen Einzahlungsjahr zugeordnet worden wären; dies kann der Regelfall sein.
Entscheidend für die Zuordnung sind aber die Beitragsfestsetzungen durch das Versorgungswerk. Sind diese bestandskräftig geworden, sind sie als bindend zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn der Kläger in Überweisungsträgern eine andere Verwendung seiner Einzahlungen begehrt haben sollte. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil in BFHE 266, 201, BFH/NV 2020, 271 bereits hervorgehoben, dass zur Bestimmung der maßgeblichen Höhe der freiwilligen Mehrzahlungen gerade nicht ohne weiteres auf den Betrag und die auf diesen bezogene Verwendungsbestimmung des Klägers in dem einzelnen Überweisungsträger abgestellt werden kann. Diesbezüglich hat er darauf hingewiesen, dass die in der Satzung vorgesehene Möglichkeit, freiwillige Mehrzahlungen noch im Folgejahr entrichten zu können, hinsichtlich der Höhe durch spezielle Regelungen in der Satzung des Versorgungswerks eingeschränkt wird. Das Zuordnungsbegehren des Mitglieds kann daher immer nur im Rahmen der Satzungsvorschriften berücksichtigt werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Dezember 2021 – X B 135/20
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 266, 201, BFH/NV 2020, 271, Rz 37 f.[↩]