Das englische Scheidungsfolgeverfahren – und die außergewöhnliche Belastung

Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsfolgeverfahren nach britischem Recht können nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine in Ausnahmefällen außergewöhnliche Belastungen darstellen.

Das englische Scheidungsfolgeverfahren – und die außergewöhnliche Belastung

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes1, so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind2.

Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit3. Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war4. Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess5. Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen6.

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Dagegen nahm der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 12.05.2011 (BFH, Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015)) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat auch das Finanzgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

Der Bundesfinanzhof hält an seiner in diesem Urteil7 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18.06.20158 entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu seiner früheren Rechtsprechung zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück9.

Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

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Das Finanzgericht ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung hat daher keinen Bestand.

Der Bundesfinanzhof führt für die bis einschließlich 2012 anzuwendende Fassung des § 33 EStG die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von durch Ehescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen fort10. Danach sind zwar die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsaugleich als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aber Kosten für außerhalb des sog. Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Scheidungsfolgesachen § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden ist oder § 137 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Weiter kommt es nicht darauf an, ob ein Ehegatte die Kosten auslösende Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren. Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar11. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen12.

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Im hier entschiedenen Fall ist für die Streitigkeiten zwischen den Ex-Eheleuten überwiegend -ggf. mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs- britisches Recht anzuwenden. Es gehört zu den Aufgaben des Finanzgericht als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht zu ermitteln (§ 155 FGO i.V.m. § 293 ZPO)13. Ausgehend von seiner abweichenden Rechtsauffassung hat das Finanzgericht im vorliegenden Fall nicht festgestellt, ob die dem Streitfall zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten nach britischem Recht in einem dem sog. Zwangsverbund vergleichbaren Verfahren zu entscheiden oder ob Inhalt und Verfahren der Regelung der streitigen Verhältnisse den Eheleuten zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen sind und es mithin an der Zwangsläufigkeit der streitigen Aufwendungen fehlt. Das Finanzgericht wird diese Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachholen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe die streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Juni 2016 – VI R 26/13

  1. außergewöhnliche Belastung[]
  2. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile vom 29.09.1989 – III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; und vom 26.06.2014 – VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9[]
  3. BFH, Urteil vom 22.08.1958 – VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH, Urteile vom 18.07.1986 – III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 09.05.1996 – III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 04.12 2001 – III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18.03.2004 – III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; und vom 27.08.2008 – III R 50/06, BFH/NV 2009, 553[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596[]
  5. BFH, Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553[]
  6. BFH, Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553[]
  7. BFH, Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015[]
  8. BFH, Urteil vom 18.06.2015 – VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800[]
  9. vgl. wegen der Einzelheiten: BFH, Urteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800[]
  10. BFH, Urteile vom 20.01.2016 – VI R 66/12, BFH/NV 2016, 998; – VI R 70/12, BFH/NV 2016, 905; vom 10.03.2016 – VI R 38/13, BFH/NV 2016, 1009[]
  11. BFH, Urteil vom 30.06.2005 – III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492[]
  12. vgl. BFH, Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30.06.2005 – III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491[]
  13. z.B. BFH, Urteile vom 15.03.1995 – I R 14/94, BFHE 177, 263, BStBl II 1995, 502; vom 13.06.2013 – III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706[]
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