Der Betriebsprüfer und sein Toilettentagebuch

Das häusliche Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers ist nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Das gilt „erst recht“ für die Toilette. Daher sind weder die Kosten für das Arbeitszimmer noch die Renovierungskosten der daneben liegende Toilette als Werbungskosten geltend zu machen.

Der Betriebsprüfer und sein Toilettentagebuch

Mit dieser Begründung hat das Finazgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Betriebsprüfers auf Anerkennung seiner Aufwendungen für das Arbeitszimmer und für die Toilette als Werbungskosten abgewiesen. Der Kläger ist Fachprüfer für geschlossene Immobilienfonds. Ihm stand in den Räumen des Finanzamts ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung. Im Streitjahr 2008 renovierte er seine Privatwohnung (4 Zimmer, Küche, Bad mit WC und Gäste-WC) und richtete sich ein häusliches Arbeitszimmer ein. Mit seiner Klage machte er insbesondere die Kosten für die Renovierung seines Arbeitszimmers sowie seines Gäste-WC als Werbungskosten geltend. Nach dem von ihm geführten Toilettentagebuch nutze er die Toilette ca. 9 bis 10 mal täglich, davon 8 bis 9 mal beruflich. Es ergebe sich daher eine berufliche Toilettennutzung von 73,58 %.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg seien weder die Aufwendung für das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen für die Toilette Werbungskosten. Die für einen Betriebsprüfer prägenden Tätigkeiten übt er außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst aus. Daher ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Das gilt „erst recht“ für die Toilette. Bei dieser handelt es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, sondern um das private Gäste-WC, das der Kläger auch während seiner Dienstzeit nutzt. Aufgrund dieser Nutzung besteht kein besonderer beruflicher Zusammenhang.

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