Der pensionierte Chefarzt und die Rentenbesteuerung

Eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 2 EStG1 bei Beamten, die neben ihren Pensionsanwartschaften durch Zahlung freiwilliger Beiträge auch Rentenversicherungsanwartschaften begründen, in dem Sinn, dass die erdienten Pensionsanwartschaften fiktiv in Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet und zu den gezahlten Beiträgen hinzugezählt werden, ist nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsichen Finanzgerichts nicht zulässig.

Der pensionierte Chefarzt und die Rentenbesteuerung

Die Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG verstößt hiernach wegen der Erfassung von Leibrenten von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung, wenn eine solche bei dem konkreten Steuerpflichtigen nicht eingetreten ist.

§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) EStG führt im Zusammenwirken mit der Anrechnung von Teilen einer Leibrente auf eine Beamtenpension nach § 55 Beamtenversorgungsgesetz nicht zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung des Steuerpflichtigen.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. Mai 2009 – 15 K 421/08 (Revision zum BFH eingelegt – X R 29/09)

  1. in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Altererseinkünftegesetz – AltEinkG) vom 05.072004, BGBl. I S. 1427[]
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