Für die Bewertung der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeug enthält § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eine spezielle Bewertungsregel [1]. Danach ist für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1 %-Regelung). Abweichend davon kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (sog. Fahrtenbuchregelung).

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs [2] zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen außerdem eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird [3]. Ein Fahrtenbuch, das als Kombination aus einem handschriftlich zeitnah und geschlossen geführten Buch und ergänzenden Erläuterungen besteht, genügt diesen Anforderungen daher nur, wenn eine nachträgliche Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ausgeschlossen ist [4].
Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen. Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen jedoch auch kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist [5].
Der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuch steht nicht entgegen, dass es sich um eine Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten – Datum, Uhrzeit, Zweck der Fahrt, Kilometerstände und gefahrene Kilometer – und zusätzlichen, per Computerdatei erstellten Erläuterungen handelt. Denn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen wird durch die ergänzenden Erläuterungen nicht beeinträchtigt. Die ergänzenden Angaben – Ausdruck aus einem in elektronischer Form mittels „Microsoft Outlook“ geführten Terminkalenders unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Name und Adresse des jeweiligen Kunden – liegen zwar nicht in geschlossener Form vor. Dies ist nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes indessen unschädlich. Denn die ergänzenden Angaben sind nur im Zusammenhang mit dem handschriftlich geführten Fahrtenbuch verwendbar; sie dürfen daher nicht isoliert, sondern nur zusammen mit diesem gesehen werden. Eine zusätzliche Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ergibt sich hieraus nicht, zumal der elektronische Terminkalender – wie der Kläger glaubhaft dargelegt hat – vom Arbeitgeber geführt worden ist und eigene Ergänzungen und Korrekturen nur handschriftlich möglich waren.
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 2 K 1675/09
- vgl. BFH vom 19.03.2009 – IV R 59/06, BFH/NV 2009, 1617[↩]
- z.B. BFH vom 09.11.2005 – VI R 27/05, BStBl II 2006, 408; vom 16.11.2005 – VI R 64/04, BStBl II 2006, 410; vom 16.03.2006 – VI R 87/04, BStBl II 2006, 625[↩]
- vgl. BFH vom 16.03.2006 – VI R 87/04, BStBl II 2006, 625[↩]
- FG Berlin-Brandenburg vom 14.04.2010 – 12 K 12047/09, EFG 2010, 1306, Revision eingelegt[↩]
- zum Ganzen BFH vom 10.04.2008 – VI R 38/06, BStBl. II 2008, 768, vgl. auch BFH vom 13.10.2008 – VIII B 203/07[↩]
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