Aus einer Straftat resultierende Vermögensschäden sind dann nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn eine Versicherung nicht in ausreichender Höhe besteht. Dem Finanzgericht Düsseldorf lag hierzu jetzt ein Fall aus dem alltäglichen Leben vor, der auch wegen der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen außergewöhnlich ist.
Die klagenden Eheleute wurden 2001 Opfer eines Raubüberfalls, bei der die Täter Bargeld in Höhe von 21.000 DM sowie Uhren und Schmuck im Wert von 1.475.000,00 DM erbeuteten. Die Kläger erhielten von der Versicherung zunächst eine Entschädigung i.H.v. 21.000 DM für das Bargeld und i.H.v. 444.300 DM für den Schmuck. Eine weitergehende Entschädigung lehnte die Versicherung mit der Begründung ab, dass eine höhere Versicherungssumme nicht vereinbart worden sei. Die Kläger machten zivilrechtlich weitere Ansprüche gegen die Versicherung geltend. Vor dem Oberlandesgericht einigten sie sich mit der Versicherung darauf, dass die Versicherung eine weitere Entschädigung i.H.v. 312.071,80 € (610.359,39 DM) zu zahlen habe. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger den nicht durch die Versicherung ersetzten Teil des Schadens als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage im Ergebnis ab. Allerdings vertrat er wie die Kläger die Ansicht, dass der straftatbedingte Verlust von Wertgegenständen, die dem Steuerpflichtigen unter Androhung einer Gefahr für Leib und Leben aus seinem Tresor entwendet werden, zu steuerlich berücksichtigungsfähigem Aufwand führe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Tat strafrechtlich als räuberischer Diebstahl oder als räuberische Erpressung zu werten sei. Im Streitfall war von letzterem auszugehen, weil der die Täter die Gegenstände nicht selbst aus dem Tresor genommen haben, sondern ihnen unter Androhung von Gewalt von den Klägern selbst ausgehändigt worden waren. Decke die Hausratversicherung nicht den gesamten Schaden ab, so das FG, stelle der vom Steuerpflichtigen selbst zu tragende Anteil gleichwohl keine außergewöhnliche Belastung dar. Dies gelte sowohl bei einem durch den Steuerpflichtigen im Vergleichswege erklärten Versicht auf einen Teil des geltend gemachten Ersatzanspruchs, als auch bei einer unzureichenden Deckung durch die Hausratversicherung. Letzteres war im Streitfall nicht mehr aufklärbar.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2008 – 3 K 3072/06 E










