Der strafbare Facebook-Kommentar – und die Anwaltskosten als Werbungskosten

Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Disziplinarverfahren können auch dann als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde. 

Der strafbare Facebook-Kommentar – und die Anwaltskosten als Werbungskosten

In dem hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall wurde der Kläger, ein Soldat, aufgrund eines bei Facebook veröffentlichten privaten Kommentars wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt. Daneben wurde gegen ihn als Soldat ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses ging.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Soldat 1.785 € Rechtsanwaltskosten für seine Verteidigung im Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. Die berufliche Veranlassung der Kosten werde durch das vorsätzliche strafbare Handeln des Soldaten auf seinem privaten Facebook-Account überlagert.

Der Soldat hatte mit seiner hiergegen Klage erhobenen erstinstanzlich1 vor dem Finanzgericht Köln Erfolg; das Finanzgericht ließ den Abzug der Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten zu, die Kosten beträfen das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche hieraus.

Die strengere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Strafverteidigungskosten sei auf arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Verfahren nicht anwendbar. Denn solche Aufwendungen seien bereits durch ihren Zweck, das Gehalt zu erhalten, untrennbar dem Dienstverhältnis zugewiesen. Die strafbare Handlung stelle demgegenüber nur eine entferntere Ursache dar.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 17. Juni 2021 – 14 K 997/20

  1. nicht rkr., Revion eingelegt: BFH – VI 16/21[]
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