Der Zivildienstleistende als Ausbildungsplatz suchendes Kind

Im Rahmen des Kindergeldes kann ein Zivildienstleistender als Ausbildungsplatz suchendes Kind zu berücksichtigen sein. Der Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Kind während seiner Bemühungen um einen Ausbildungsplatz den gesetzlichen Zivildienst ableistet.

Der Zivildienstleistende als Ausbildungsplatz suchendes Kind

Das einen Ausbildungsplatz suchende Kind

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird ein Kind berücksichtigt, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist hierfür erforderlich, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und sich das Kind ernsthaft um einen solchen bemüht1.

Das Kind in der Übergangszeit

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liegt2. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei einem Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht3.

Ein Kindergeldanspruch lässt sich für eine längere als viermonatige Übergangszeit auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c EStG stützen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit –unabhängig davon, ob absehbar oder nicht– länger als vier Monate auf den Beginn des Pflichtdienstes (gesetzlicher Wehr- oder Zivildienst) wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das Grundgesetz. Zur Begründung wird auf die jüngsten BFH-Urteilen4 verwiesen, mit welchen die bisherige Rechtsprechung bestätigt wurde.

Das Kind in der Berufsausbildung

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bereits geklärt, dass der Zivildienst grundsätzlich keine Berufsausbildung darstellt5.

Ausbildungssuche während des Zivildienstes

Die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG setzt voraus, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und sich das Kind ernsthaft um einen solchen bemüht6. Dabei ist im Grundsatz jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen. Ein ernsthaftes Bemühen erfordert aber zudem, dass der Ausbildungsplatz im Erfolgsfall angetreten werden kann. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG liegen demnach nicht vor, wenn das Kind –die Verfügbarkeit des Ausbildungsplatzes unterstellt– diesen ohnehin nicht antreten könnte, weil es die objektiven Anforderungen dafür nicht erfüllt oder es aus anderen Gründen am Antritt gehindert wäre7. Zudem liegt ein ernsthaftes Bemühen in Fällen, in denen eine Ausbildung –wie z.B. ein Studium– nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden kann, nur dann vor, wenn sich das Kind für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewirbt6. Im Übrigen ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht nur dann erfüllt, wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann8. Danach ist ein Kind, dem der begehrte Studienplatz aufgrund ernsthafter Bemühungen bereits zur Verfügung steht, auch während der Wartezeit bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen.

Sind die vorstehend aufgezeigten Voraussetzungen gegeben, wird der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind daneben den gesetzlichen Zivildienst ableistet.

Der Bundesfinanzhof hat zuletzt in seinen Entscheidungen zur Berücksichtigung von Kindern während einer Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeführt, dass eine typische Unterhaltssituation kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Berücksichtigungstatbestände ist. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, ist nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG zu ermitteln, sondern erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten9.

Dabei ist es nach dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik unerheblich, aus welchen Gründen bei den Eltern keine typische Unterhaltssituation gegeben ist. Danach kann weder eine Vollzeiterwerbstätigkeit noch die Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes den Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausschließen. Abweichendes lässt sich insbesondere weder aus dem Umstand, dass der Zivildienst nicht in den Katalog der Berücksichtigungstatbestände (§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG) aufgenommen wurde, noch aus der Vorschrift des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ableiten, nach der Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst leisten, u.a. in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Berufsausbildung) über die maßgebliche Altersgrenze hinaus für einen der Dauer dieser Dienste entsprechenden Zeitraum berücksichtigt werden (sog. Verlängerungstatbestand). Zwar beruhen beide Regelungen auf der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, dass Eltern von Kindern, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst leisten, wirtschaftlich nicht belastet sind und deshalb –mangels typischer Unterhaltssituation– auch keinen Anspruch auf Kindergeld haben10. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Berücksichtigung eines Kindes für Zeiten des Zivildienstes auch dann ausgeschlossen ist, wenn es sich –neben dem Zivildienst– ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Auch in diesem Fall ist –wie beim Zusammentreffen ernsthafter Ausbildungsplatzbemühungen mit einer Vollzeiterwerbstätigkeit– die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes und damit die wirtschaftliche Belastung der Eltern nicht durch eine einschränkende Auslegung des Berücksichtigungstatbestandes, sondern –entsprechend der gesetzlichen Regelungskonzeption– durch die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes typisierend zu bestimmen. Demnach können Kinder, die den gesetzlichen Zivildienst ableisten, nicht nur als Kinder in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)11, sondern auch als Ausbildungsplatz suchende Kinder (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) berücksichtigt werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. September 2012 – III R 70/11

  1. BFH, Urteil vom 26.11.2009 – III R 84/07, BFH/NV 2010, 853; Schmidt/Loschelder, EStG, 31. Aufl., § 32 Rz 31 f.[]
  2. zur Berechnung der Viermonatsfrist s. BFH, Urteil vom 15.07.2003 – VIII R 105/01, BFHE 203, 102, BStBl II 2003, 847[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, m.w.N.[]
  4. BFH, Urteil vom 22.12.2011 – III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl 2012, 678; und in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, vom 09.02.2012 – III R 68/10, BFHE 236, 421, BStBl II 2012, 686; und vom 24.05.2012 – III R 25/09, BFH/NV 2012, 1437[]
  5. s. dazu BFH, Urteil vom 16.03.2004 – VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242[]
  6. BFH, Urteil in BFH/NV 2010, 853[][]
  7. z.B. BFH, Urteil vom 15.07.2003 – VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843[]
  8. BFH, Urteil vom 17.06.2010 – III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, m.w.N.[]
  9. z.B. BFH, Urteile in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982; vom 07.04.2011 – III R 50/10, BFH/NV 2011, 1329[]
  10. BFH, Urteil in BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807; s. auch BFH, Urteil in BFHE 236, 144, BStBl 2012, 681[]
  11. so bereits BFH, Urteil in BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807[]