Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird oft eine Abfindung gewährt. Diese einmalige Geldzahlung, die vom Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen an den Arbeitnehmer geleistet wird, ist im deutschen Arbeitsrecht verankert. Bei Abfindungen müssen jedoch auch steuerliche Aspekte berücksichtigt werden.

Unterliegt die Abfindungssumme der Steuerpflicht?
Meist rechnen Arbeitnehmer nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber mit einer Abfindung. Über solche Leistungen existieren allerdings viele Irrtümer und Halbwahrheiten, denn ein grundsätzliches Recht auf Abfindung gibt es nicht. Entschädigungszahlungen sind deshalb nicht automatisch bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Regel. Eine Abfindung dient in erster Linie dem Zweck, den Arbeitnehmer für den Verdienstausfall durch den Verlust des Arbeitsplatzes zu entschädigen. Häufig wird die Höhe der Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung in einem Aufhebungsvertrag vereinbart. Grundsätzlich unterliegt die Abfindungssumme der Steuerpflicht, sodass für Abfindungen Steuern gezahlt werden müssen. Es wird empfohlen, sich im Zusammenhang mit Arbeitgeber-Zahlungen wie Abfindungen über steuerliche Voraussetzungen zu informieren. Sofern kein Steuerwissen vorhanden ist, kann die Unterstützung durch Experten aus der Region, die sich in den Bereichen Finanz- und Steuerfragen auskennen, eine Option darstellen. Eine Abfindung führt häufig zu hohen Steuerbelastungen. Es sollten deshalb Lösungen gefunden werden, um eine ermäßigte Besteuerung zu erreichen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, die sogenannte Fünftelregelung anzuwenden. Bei der (Ein-)Fünftelregelung handelt es sich um ein Verfahren, das dem Zweck dient, außerordentliche Einkünfte zu begünstigen. Die Voraussetzungen, die dafür erfüllt werden müssen, sind im deutschen Steuerrecht hinterlegt und in § 34 EStG genau beschrieben. Die Fünftelregelung kann bei einer Abfindung, die als Ausgleich für Einnahmeverluste gezahlt wird, angewendet werden. Dazu zählen unter anderem Abfindungen bei betriebsbedingter Kündigung. Außerdem ist die Fünftelregelung auch für Abfindungen, die als außerordentliche Einkünfte gelten, wie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, anwendbar. Allerdings muss es sich dabei um eine Beschäftigung, die einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst und sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt, handeln.
Steuervorteile durch die Fünftelregelung
Damit eine Abfindung die Voraussetzungen der Fünftelregelung erfüllt, muss die Abfindungssumme als Einmalzahlung erfolgt sein. Falls die Auszahlung einer Abfindungssumme auf mehrere Jahre verteilt wird, ist die Fünftelregelung nicht anwendbar. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zuvor auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet worden sein muss. Zusätzlich ist der Nachweis einer sogenannten „Zusammenballung von Einkünften“ nötig, damit eine ermäßigte Versteuerung der Abfindung zulässig ist. Dies bedeutet, dass es aufgrund der Abfindungssumme im Jahr der Auszahlung zu insgesamt höheren Einkünften kommt, während diese bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses niedriger gewesen wären. Obwohl die Fünftelregelung zu einer Steuerersparnis führt, kann nicht jeder Arbeitnehmer davon profitieren. Abfindungen werden steuerlich wie ein Arbeitslohn betrachtet und nicht wie Schenkungen behandelt. Vorteilhaft ist die Regelung vor allem für Arbeitnehmer in niedrigen Gehaltsklassen, die eine hohe Abfindung erhalten, während Beschäftigte mit einem Einkommen, welches dem Spitzensteuersatz unterliegt, keine Vorteile von der Fünftelregelung erwarten können. Darüber hinaus ergeben sich bei der Berechnung von Steuern auf Abfindungsleistungen auch einige Sonderfälle, auf die ebenfalls geachtet werden muss. Es ist daher sinnvoll, zuvor genaue Berechnungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Fünftelregelung im konkreten Fall tatsächlich Steuervorteile bringt.
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- Steuererklärung: Falco